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FluggastrechteBeurteilungsspielraum bei der Flugannullierung
| Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung eines Flugs kann auch zu bejahen sein, wenn sich das Luftfahrtunternehmen entschließt, einzelne Flüge am Tag des außergewöhnlichen Umstands nicht mehr durchzuführen, um eine Annullierung oder große Ankunftsverspätung am Folgetag zu vermeiden. |
Wenn ein außergewöhnlicher Umstand dazu führt, dass nicht alle vorgesehenen Flüge stattfinden können, ist dem Luftverkehrsunternehmen nach Auffassung des BGH (24.9.24, X ZR 136/23, Abruf-Nr. 244500) bei der Beurteilung der zweckmäßigen Maßnahmen ein Spielraum zuzubilligen. Das Luftfahrtunternehmen hatte sowohl den von dem Fluggast gebuchten und wegen der Wetterbedingungen bei den Vorflügen sowie der dadurch bedingten Verschiebungen von Slotzuweisungen nur verspätet durchführbaren Flug nach Hamburg als auch den vom Nachtflugverbot betroffenen Rückflug nach Stuttgart annulliert, um eine Durchführung der am Folgetag für das betroffene Flugzeug vorgesehenen Flugumläufe ab Stuttgart sicherzustellen. Das hat der BGH als zulässige und vom Ermessensspielraum getragene Entscheidung akzeptiert.
Beachten Sie | Liegt in diesem Sinne ein außergewöhnlicher Umstand vor, scheidet eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO aus.
AUSGABE: FMP 12/2024, S. 202 · ID: 50225605