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FluggastrechteEnteisung eines Flugzeugs

Abo-Inhalt04.12.20241 Min. Lesedauer

| Die notwendige Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start ist an Flughäfen und in Zeiten, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO. |

Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Fluggastrechte-VO wegen einer Flugverspätung zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Flugs auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Außergewöhnliche Umstände können nach dem BGH (27.8.24, X ZR 146/23, Abruf-Nr. 243918) im Einzelfall auch im Hinblick auf solche Vorgänge vorliegen, die grundsätzlich zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehören, etwa das Betanken des Flugzeugs oder die Verladung von Gepäck, wenn dabei ein Problem auftritt, das seinerseits auf außergewöhnlichen Umständen beruht, wie etwa auf einem allgemeinen Ausfall des Versorgungssystems oder einem allgemeinen Mangel an Personal, das vom Betreiber des Flughafens verwaltet wird (EuGH NJW-RR 22, 1573).

Merke | Die Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start dient der Gewährleistung eines technisch einwandfreien und betriebssicheren Zustands des Flugzeugs und ist deshalb allerdings ebenso wenig ein außergewöhnliches Ereignis wie die Wetterlage im Winter, die eine Enteisung erforderlich macht.

AUSGABE: FMP 12/2024, S. 202 · ID: 50225606

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