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DatenschutzEin Datenschutzverstoß muss nicht immer Geld kosten

Abo-Inhalt04.12.20241 Min. Lesedauer

| Art. 82 Abs. 1 DS-GVO kann nach Ansicht des EuGH (4.10.24, C-507/23, Abruf-Nr. 244901) dahin ausgelegt werden, dass eine Entschuldigung einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung darstellen kann, insbesondere, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen, sofern diese Form des Schadenersatzes geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. |

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat nach Art 82 DS-GVO einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Der EuGH bestätigt in der o. g. Entscheidung zunächst seine Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung für sich genommen nicht ausreicht, um einen „Schaden“ im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO darzustellen. Andererseits spricht der EuGH aber auch aus, dass es Art. 82 DS-GVO nicht hergibt, die Haltung und die Beweggründe des Verantwortlichen zu berücksichtigen, um der betroffenen Person ggf. einen Schadenersatz zu gewähren, der geringer ist als der Schaden, der ihr konkret entstanden ist.

Merke | Die Rechtsprechung zu Art. 82 DS-GVO und der Frage, wann gehaftet wird und wie hoch der immaterielle Schadenersatz zu bewerten ist, ist weiterhin im Fluss. Es gilt (natürlich), solche Datenschutzverstöße zu vermeiden, anderenfalls aber auch den Ersatzanspruch nicht ausufern zu lassen.

AUSGABE: FMP 12/2024, S. 201 · ID: 50225604

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