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FernwärmeFrühzeitiger Widerspruch erfordert Folgemaßnahme

Abo-Inhalt04.12.20242 Min. Lesedauer

| Ein von einem Fernwärmekunden bereits frühzeitig – innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung – erhobener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung verliert seine Wirkung, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält. |

Das hat der BGH in drei Parallelverfahren (25.9.24, VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22, Abruf-Nr. 244899, 244575 und 244900) entschieden. In den Fällen hatten die Verbraucher einer Preiserhöhung frühzeitig widersprochen, in der Folge aber die Jahresrechnungen – unter Einschluss der Preiserhöhungen – gezahlt. Nachdem elf bzw. neun Jahre später rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Preisanpassungsklauseln unwirksam waren, forderten sie die überzahlten Beträge zurück. Der BGH entschied, dass dies nur unter den im Leitsatz genannten Voraussetzungen möglich ist und begründet damit, dass in der anwaltlichen Praxis der Widerspruch regelmäßig wiederholt werden muss.

Merke | Nach der st. Rspr. des BGH ist die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i. V. m. § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke bei Fernwärmelieferungsverträgen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahin gehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht mehr geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (BGH 6.7.22, VIII ZR 28/21 und VIII ZR 155/21, Abruf-Nr. 230724 und 230827).

AUSGABE: FMP 12/2024, S. 201 · ID: 50225603

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