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GesetzgebungJahressteuergesetz 2024: Spürbare Verbesserungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Abo-Inhalt16.12.20244142 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage

| Durch das JStG 2024 hat das Erbschaftssteuergesetz wesentliche Verbesserungen erfahren. Zum einen wurde die Erbfallkostenpauschale angehoben, zum anderen wurde die Begünstigung nach § 13d ErbStG auf Immobilien in Drittstaaten ausgedehnt. Zugleich sind auch Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht anteilig abzugsfähig und die Steuerstundung für Wohnimmobilien wurde erweitert. ErbBstg zeigt, was die Änderungen konkret bedeuten. |

1. Angehobene Erbfallkostenpauschale

Von den geerbten Vermögensgegenständen sind gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Hierzu zählen gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (sog. Erbfallkosten).

Diese Kosten müssen grundsätzlich im Einzelnen nachgewiesen werden, damit sich der für die Erbschaftsteuer maßgebende steuerpflichtige Erwerb reduziert. Weil das aufwendig ist, akzeptiert das Finanzamt auch eine Pauschale. Diese beläuft sich seit 1996 auf 10.300 EUR – und wurde nun auf 15.000 EUR angehoben. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen lohnt damit nur, wenn dieser Pauschbetrag („Erbfallkostenpauschale“) überschritten wird.

2. Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht

Bei beschränkter Steuerpflicht unterliegt nur inländisches Vermögen der Erbschaftsteuer. Deshalb bestimmt § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG, dass nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig sind. Das sieht der EuGH anders. Er urteile am 21.12.21 (C-394/20), dass die dadurch geregelte Nichtabzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Aus diesem Grund wurde § 10 Abs. 6 ErbStG geändert. Er untergliedert sich nun in § 10 Abs. 6 und 6a ErbStG, wobei sich inhaltlich mit einer Ausnahme keine Neuerungen ergeben. Neu ist die Reaktion des Gesetzgebers auf das EuGH-Urteil. Denn über § 10 Abs. 6 S. 3 bis 5 ErbStG wird nun eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht geregelt. Der abzugsfähige Anteil bemisst sich nun nach dem Verhältnis des Werts des der Besteuerung nach dem deutschen ErbStG unterliegenden Vermögens zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens, jeweils abzüglich der mit dem Vermögen wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.

3. Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaaten

Gemäß § 13d Abs. 1 ErbStG werden Wohnimmobilien nur mit 90 % ihres Werts angesetzt – 10 % sind steuerfrei. Das gilt unter weiteren Voraussetzungen jedoch nur, wenn die Immobilie im Inland, der EU oder dem EWR belegen ist (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG). Für in Drittstaaten belegene Wohnimmobilien lässt sich die Begünstigung bisher nicht nutzen – entgegen der Rechtsprechung des EuGH (12.10.23, C-670/21). Durch Änderung des § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG können jetzt auch in Drittstaaten belegene Wohnimmobilien von der Steuerbefreiung profitieren. Allerdings nur dann, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist.

Beachten Sie | Das BMF wird in absehbarer Zeit im BStBl eine Liste der Staaten veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, die diese Voraussetzungen erfüllen.

4. Steuerstundung für Wohnimmobilien

Gehört zum Erwerb eine Wohnimmobilie i. S. d. § 13d Abs. 3 ErbStG, dann kann dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Gleiches gilt, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung.

Mit einer Änderung des § 28 Abs. 3 ErbStG wurde der Anwendungsbereich für die zehnjährige Steuerstundung erweitert. Denn nun kann die Steuerstundung unter den weiteren Voraussetzungen für sämtliche Fälle beantragt werden, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird und der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Damit sind auch Immobilien begünstigt, die vom Erblasser (oder Schenker) bisher eigengenutzt und nun durch den Erwerber vermietet werden. Zudem berechtigen auch eigengenutzte Wohnungen in Mehrfamilienhäusern zur Inanspruchnahme der Stundung.

Merke | Sollte der zu Wohnzwecken genutzte Grundbesitz in Drittstaaten belegen sein, ist weitere Voraussetzung für die Steuerstundung, dass in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit dem Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist. Das BMF wird in absehbarer Zeit im BStBl eine Liste der Staaten veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, die diese Voraussetzungen erfüllen.

5. Inkrafttreten der Verbesserungen

Die Änderungen gelten für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Verkündung des Gesetzes folgt (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Das JStG 2024 ist am 5.12.24 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt damit grundsätzlich am 6.12.24 in Kraft. Somit greifen die Verbesserungen ab Januar.

AUSGABE: ErbBstg 1/2025, S. 6 · ID: 50263690

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