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NotarkostenBemessung des Geschäftswerts für notarielles Nachlassverzeichnis

Abo-Inhalt16.12.20242 Min. Lesedauer

| Notar N fertigte auftragsgemäß ein Nachlassverzeichnis und verzeichnete darin umfangreiche Aktiva (in Summe: rd. 2,2 Mio. EUR) und umfangreiche Passiva (in Summe: rd. 1,5 Mio. EUR). In seiner Kostenberechnung bestimmte der N den Geschäftswert mit etwa 3,7 Mio. EUR, was einen Rechnungsbetrag von insgesamt 14.456 EUR ergab. N ging von einem entsprechenden fiktiven Nachlasswert unter Berücksichtigung auch der Verbindlichkeiten aus; Aktiva und Passiva wurden folglich addiert. Die Kostenschuldnerin wehrt sich gegen diesen Ansatz und meint, allein die Aktiva seien zur Bemessung des Geschäftswerts heranzuziehen. Und das zu Recht. |

Das LG Stuttgart stellt in seinem Beschluss vom 29.10.24 (19 OH 22/23, Abruf-Nr. 245354) klar: Bei der Bemessung des Geschäftswerts nach § 115 GNotKG für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sind Verbindlichkeiten des Nachlasses nicht zu addieren. Das Gericht schließt sich insoweit der h. M. im Schrifttum an (z. B. Korintenberg/Gläser, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 115 Rn. 5 ff.; a. A. Diehn, Notarkostenberechnungen, Rn. 1864), wonach sich die Addition von Verbindlichkeiten zu den Aktivposten des Nachlasses bei der Bildung des Geschäftswerts weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen lasse.

Bei „Verbindlichkeiten“ handele es sich bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um „Gegenstände“, weshalb bereits der Wortlaut von § 115 GNotKG gegen eine Addition spricht. Auch die Vorgängervorschrift (§ 52 KostO, ursprünglich § 46 KostO) führte nicht zu einer Addition. Da sich auch aus der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber bei Übernahme des § 52 KostO in die Neuregelung des § 115 GNotKG an dem bisherigen Verständnis etwas ändern wollte, spricht auch die Entwicklungsgeschichte gegen eine Addition.

Beachten Sie | Auch das von N angeführte Argument der „Mehrarbeit“ führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es handelt sich um eine vom Geschäftswert abhängige Gebühr. Daher ist diese explizit nicht vom konkreten Arbeitsumfang abhängig, sondern allein vom Geschäftswert.

AUSGABE: ErbBstg 1/2025, S. 1 · ID: 50239949

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