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Alle SteuerzahlerEine Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig

Abo-Inhalt16.12.20242 Min. Lesedauer

| Eine Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist auch zulässig, wenn der Inhaber bereits verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Dies hat das FG Hessen in seinem Urteil vom 10.5.23 (8 K 816/20, NZB BFH: X B 73/23, Abruf-Nr. 240802) ausdrücklich klargestellt. |

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen. Obwohl der Betrieb von den Söhnen nicht weitergeführt wurde, ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. Die Söhne waren der Ansicht, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei unzulässig. Das FG Hessen teilte diese Auffassung allerdings nicht.

Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch die Duldung einer Betriebsprüfung. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden können, sind nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies sind Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangen.

Beachten Sie | Da das FG keine Revision zugelassen hat, wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.

AUSGABE: ErbBstg 1/2025, S. 2 · ID: 50262467

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