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ImmobilienFällt bei Teilung einer Erbengemeinschaft Grunderwerbsteuer an?

Abo-Inhalt16.12.20243894 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Hat ein Verstorbener mehrere Erben, dann entsteht bekanntlich eine Erbengemeinschaft – und diese kann auch über Grundstücke verfügen. Doch was gilt für die Grundstücke bei Teilung der Erbengemeinschaft? Unterliegen diese Immobilien dann der Grunderwerbsteuer? Und was gilt, wenn ein Miterbe aus seinem Privatvermögen in die Erbmasse einen Ausgleich leisten muss, damit er das Grundstück erhält? |

Der Musterfall

Eine Erbengemeinschaft besteht aus zwei Geschwistern, und die Erbmasse besteht nur aus einem Grundstück im Wert von 300.000 EUR. Nun soll die Erbengemeinschaft aufgelöst werden. Miterbe A soll das Grundstück erhalten und im Gegenzug an den Miterben B eine Ausgleichszahlung über 150.000 EUR aus seinem Privatvermögen leisten. Unterliegt der Vorgang der Grunderwerbsteuer?

Erbauseinandersetzung ist steuerbar, aber steuerfrei

Setzt sich die Erbengemeinschaft auseinander und wird das Vermögen verteilt, dann unterliegt der Vorgang zwar der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Grunderwerbsteuer fällt aber nicht an. Denn gemäß § 3 Nr. 3 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses steuerfrei. Diese Steuerbefreiung hat das Ziel, die Nachlassteilung zu erleichtern.

§ 3 Nr. 3 GrEStG setzt für die Steuerbefreiung voraus, dass die Übertragung des Grundstücks der Nachlassteilung dient, sich das Grundstück also noch im ungeteilten Nachlass befinden muss. Aus diesem Grund muss das Grundstück „gegenständlich“ aus dem Nachlass ausscheiden, nicht hingegen „wertmäßig“. Das bedeutet, dass an die Stelle des Nachlassgrundstücks selbst ein entsprechender Geldwert treten kann, sodass § 3 Nr. 3 GrEStG auch dann Anwendung findet, wenn der das Nachlassgrundstück erwerbende Miterbe einen Spitzenausgleich erbringt. Grunderwerbsteuer fällt in dem Musterbeispiel daher nicht an (vgl. auch Christ in: Ebeling/Geck, Handbuch der Erbengemeinschaft, 64. Lieferung, 9/2024, § 3 GrEStG Rz. 55; Hans-Joachim Beck in: Beck, GrEStG, 1. Auflage, § 3 GrEStG Rz. 54).

Merke | Wird ein Grundstück hingegen zunächst von einer Erbengemeinschaft auf eine andere Gesamthand (z. B. Bruchteilsgemeinschaft) und erst in einem zweiten Schritt von dieser in das Alleineigentum eines Miterben übertragen, dann greift für die zweite Übertragung § 3 Nr. 3 GrEStG nicht (BFH 7.2.01, II R 5/99). Der Grund: Es handelt sich bei der zweiten Übertragung nicht um die Teilung des Nachlasses. Das Grundstück scheidet nicht aus einem Nachlass, sondern aus der Bruchteilsgemeinschaft aus. Und damit fällt Grunderwerbsteuer an.

AUSGABE: ErbBstg 1/2025, S. 3 · ID: 50247152

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