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WahlleistungenLG Düsseldorf: In diesen Fällen sind Vertretungsvereinbarungen bei Wahlleistungen wirksam
| Ob und wann wahlärztliche Leistungen abgerechnet werden können, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte sich mit einer Konstellation bei einer Vertretung zu befassen und hierzu entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) klare Ausführungen gemacht (Landgericht [LG] Düsseldorf, Urteil vom 24.12.2024, Az. 3 S 5/24). |
Zahlungsklage des Krankenhauses hat Erfolg
Streitig waren die Kosten für wahlärztliche Behandlungen. Der Patient hatte eine Wahlleistungsvereinbarung vor der Aufnahme unterschrieben und zugleich auch eine Vertretervereinbarung, da wegen der Verhinderung des Wahlarztes ein anderer, namentlich genannter Arzt den Eingriff durchführen sollte. Die Leistung wurde abgerechnet, der Patient verweigerte jedoch den Zahlungsausgleich. Die Vertretervereinbarung sei aus Sicht des Patienten unwirksam. Das Krankenhaus erhob Zahlungsklage. Wie auch das Amtsgericht Düsseldorf als Vorinstanz (Urteil vom 14.05.2024, Az. 34 C 18/24) gab das LG Düsseldorf der Klage statt.
So begründete das LG Düsseldorf den Zahlungsanspruch
Das LG Düsseldorf stützte sich in seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen auf die einschlägige BGH-Rechtsprechung.
Auch der Krankenhausträger darf das Liquidationsrecht ausüben
Zunächst war streitig, ob das Liquidationsrecht durch den Krankenhausträger alleine ausgeübt werden könne oder ob es dem Wahlarzt zustehen müsse. Hier referierte das LG die bisherige Rechtsprechung des BGH. Inzwischen ist die Auffassung des LG, wonach auch der Krankenhausträger das Liquidationsrecht ausüben könne, vom BGH ausdrücklich bestätigt worden (BGH, Urteil vom 13.03.2025, Az. III ZR 426/23; vgl. CB 06/2025, Seite 4 f.).
Vertretungsvereinbarung enthielt alle vorgegebenen Wahlmöglichkeiten
Die abgeschlossene Wahlleistungsvereinbarung war aus Sicht des LG ebenso rechtlich wirksam wie auch die Vertretungsvereinbarung. Die Vertretungsvereinbarung habe insbesondere alle Wahlmöglichkeiten enthalten, die nach der Rechtsprechung des BGH anzubieten seien (siehe BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. III ZR 144/07). So seien dem Patienten die Möglichkeiten angeboten worden, die Behandlung zu verschieben, die Behandlung durch einen anderen Arzt ohne gesonderte Berechnung erbringen zu lassen oder die Behandlung als wahlärztliche Leistung durch einen anderen, besonders benannten und qualifizierten Arzt durchführen zu lassen.
Zeitgleicher Abschluss der Vertretervereinbarung mit Wahlleistungsvereinbarung ist unschädlich
Das LG hat auch keine Bedenken dagegen, dass die Vertretervereinbarung zusammen mit der Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Der Patient sei so früh wie möglich über eine mögliche Veränderung des Arztes zu informieren – gegebenenfalls auch mit der Wahlleistungsvereinbarung. Dann müsse er auch schon die Möglichkeit haben, sich hier zu entscheiden.
Der Patient hätte die Wahlleistungsvereinbarung widerrufen können
Im Übrigen hätte der Patient auch die Möglichkeit gehabt, die Wahlleistungsvereinbarung insgesamt zu widerrufen, als ihm klar wurde, dass eine Vertretungssituation vorliegt.
Ein Grund für die Verhinderung des Wahlarztes muss nicht angegeben werden
Ausdrücklich verneint hat das LG hier die Notwendigkeit, den Grund der Verhinderung des Wahlarztes angeben zu müssen. Für die Entscheidung des Patienten sei es nicht von Bedeutung, warum der eigentliche Wahlarzt verhindert sei. Wichtig sei alleine, dass er verhindert sei. Nur wenn der Patient die Variante einer Verschiebung des Eingriffs in Betracht ziehe, könnte die Art der Verhinderung von Bedeutung sein. Hierfür sei in diesem Fall aber nichts ersichtlich (siehe auch OLG Dresden, Urt. v. 17.12.2024 – Az. 4 U 1004/24; Fallbesprechung im CB 02/2025, Seite 3 ff.).
Wichtig | Diese Ausführungen dürften unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 13.03.2025, Az. III ZR 40/24, vgl. CB 06/2025, Seite 6 f.) – einer Modifikation bedürfen. Dort hatte der BGH ausgeführt, dass der Abschluss einer Vertretervereinbarung nur in engen Grenzen möglich sei. Denn der Wahlarzt sei verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen, was auch die Hauptrechtfertigung für die gesonderte Abrechenbarkeit dieser Leistungen über die Fallpauschale hinaus sei. Daher müsse der Patient darüber informiert werden, warum der Wahlarzt verhindert sei. Falls der Wahlarzt durch einen anderen Eingriff eingebunden sei, dann müsse er dies dem Patienten mitteilen, damit dieser dann eine wirklich freie Wahl treffen könne.
PraxisTipp | Auch wenn das LG Düsseldorf die Angabe eines Vertretungsgrundes für nicht erforderlich erachtet hat, ergibt sich aus der aktuellen BGH-Rechtsprechung, dass die Angabe von Gründen zumindest die sicherere Variante ist. Besonderen Klärungsbedarf wird es dann geben, wenn die Verhinderung vor allem mit der Tätigkeit in einem anderen Eingriff begründet wird. Wie ist hier die Auswahl zu treffen? In derartigen Konstellationen sollte vor allem nach medizinischen Aspekten entschieden werden, d. h., welcher Eingriff ist mit einem höheren Risiko verbunden, sodass der qualifiziertere Wahlarzt dort tätig werden sollte? |
- BGH: Auch Krankenhausträger dürfen Wahlleistungen abrechnen (CB 06/2025, Seite 4 f.)
- „Gewünschte Vertretung“ bei Wahlleistungen – zeigt aktuelles BGH-Urteil nun die Rote Karte? (CB 06/2025, Seite 6 f.)
- Wann wurde eine Vertretervereinbarung „so früh wie möglich“ abgeschlossen? (CB 02/2025, Seite 3 ff.)
AUSGABE: CB 9/2025, S. 4 · ID: 50499086