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CBChefärzteBrief

UnfallversicherungSturz von der Klinik-Toilette kann unfallversichert sein – überprüfen Sie Ihr Sicherheitskonzept!

Abo-Inhalt03.07.202574 Min. LesedauerVon RAin, FAin für MedR und SozR Babette Christophers LL. M., Münster, christophers.de; Aesculaw Rechtsanwälte

| Stürzt ein Patient von einer Krankenhaustoilette, so kann der Sturz unfallversichert sein (Bundessozialgericht [BSG] Urteil vom 17.06.2025 verdeutlicht (Az. B 2 U 6/23). Krankenhäuser sind daher gut beraten, die Sicherheit ihrer Sanitärräume zu überprüfen. |

Patientin stürzt von der Krankenhaustoilette und verletzt sich am Arm

Eine Patientin wurde in der Schlaganfallstation eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbseitenlähmung auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Frau auf der Toilette saß. In Abwesenheit des Pflegers stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.

Patientin begehrt Anerkennung als Arbeitsunfall und klagt erfolgreich

Die Patientin machte geltend, dass sie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 15a Sozialgesetzbuch (SGB) VII gesetzlich unfallversichert war, da sie auf Kosten einer gesetzlichen Krankenkasse stationär behandelt wurde. Sie begehrte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Behörde vertrat die Ansicht, der Gang zur Toilette sei der unversicherten privaten Sphäre der Patientin zuzuordnen. Die Klage der Patientin hatte Erfolg: Das BSG wies die Angelegenheit an das Landessozialgericht (LSG) zurück.

Darum verwies das BSG den Fall zurück

Das BSG klärte, dass die Patientin am Unfalltag zum versicherten Personenkreis gehörte, weil sie auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung Krankenhausbehandlung in Anspruch nahm. Ob dagegen für den Sturz Versicherungsschutz aufgrund einer mit der stationären Behandlung verbundenen spezifischen Gefahr bestand, konnte nicht abschließend entschieden werden.

Zu klären: War die Gestaltung der Sanitärräume in der Klinik sicher genug?

Unfallversicherungsschutz kommt grundsätzlich auch infolge eigenwirtschaftlicher Verrichtungen für solche Verletzungen in Betracht, die sich aus Einrichtungen des Krankenhauses ergeben oder auf besonderen Gefahrenmomenten beruhen, die mit der stationären Unterbringung in fremder Umgebung verbunden sind. Denn die ungewohnten Lebensumstände während einer stationären Behandlung können in den privaten Bereich hineinwirken. Die Vorinstanz wird deshalb zu prüfen haben, ob nach den Umständen des Falles den Anforderungen an die baulich-räumlichen Erfordernisse der betreffenden Krankenhausstation Genüge getan war. Das LSG wird insbesondere ermitteln müssen, ob die bauliche Gestaltung des Toilettenbereichs den DIN-Vorgaben oder anderen Konzepten für die sichere Gestaltung von Sanitärräumen in Krankenhäusern entsprach.

AUSGABE: CB 9/2025, S. 15 · ID: 50464974

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