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CBChefärzteBrief

ArbeitsrechtDer Ärztliche Direktor – Primus inter Pares oder verlängerter Arm der Geschäftsführung?

Abo-Inhalt22.08.2025139 Min. LesedauerVon RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum

| Jedes Krankenhaus wird von einem Ärztlichen Direktor „geleitet“. Der Ärztliche Direktor ist der Leitende Arzt des gesamten Krankenhauses (Laufs/Kern/Rehborn Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 13 Rz. 21), dennoch ist diese Führungsposition rechtlich ein nahezu unbeschriebenes Blatt. Weder ist einheitlich geregelt, welche Aufgaben und Verantwortungen dem Ärztlichen Direktor des Krankenhauses zugeschrieben werden, noch welcher Kompetenzen es für die Leitung eines Krankenhauses bedarf. Chefärzte sind gut beraten ihren Chefarztvertrag dahin gehend zu prüfen, welche Regelungen getroffen sind, falls ihnen die Position des Ärztlichen Direktors angeboten bzw. übertragen wird. |

Ärztlicher Direktor versus Geschäftsführung

Krankenhäuser firmieren heute i. d. R. als GmbH, also als juristische Person, die durch eine „echte“ Person, nämlich den Geschäftsführer, vertreten wird. Als verantwortlichem Leiter eines Krankenhauses käme einem also oftmals eher der Geschäftsführer der Krankenhaus-GmbH in den Sinn, als der Ärztliche Direktor, der Leiter des Krankenhauses als Institution. Mithin ist zwischen der krankenhausrechtlichen Sichtweise und der gesellschaftsrechtlichen Perspektive – und damit auch zwischen den unterschiedlichen Aufgaben, Verantwortungen und diesbezüglichen Haftungen – zu differenzieren.

Daraus kann bereits geschlussfolgert werden, dass der Ärztliche Direktor eines Krankenhauses nicht automatisch, also kraft Gesetzes, gleichzeitig auch Geschäftsführer der GmbH, der Trägergesellschaft des Krankenhauses, ist; es bedürfte insoweit einer entsprechenden Bestellung zum Geschäftsführer, die dann auch im Handelsregister einzutragen wäre. Der Geschäftsführer vertritt also die GmbH und unterliegt insoweit auch der besonderen Geschäftsführerhaftung. Der Ärztliche Direktor leitet das Krankenhaus. Es handelt sich insoweit aber nicht um ein Amt im statusrechtlichen, sondern lediglich um ein solches im funktionellen Sinne (BVerfG 52, 303, 354).

Der Ärztliche Direktor in der Betriebsleitung

Krankenhäuser firmierten nicht bereits immer in der Rechtsform einer GmbH, sondern oftmals auch als kommunale Eigenbetriebe oder Anstalten öffentlichen Rechts. Die Landeskrankenhausgesetze sehen hierfür und noch immer eine Betriebsleitung für das Krankenhaus vor, die sich aus leitendem Arzt (Ärztlichem Direktor), leitender Pflegekraft und Wirtschaft-/Verwaltungsleitung gleichrangig zusammensetzt (vgl. § 31 Abs. 1 KHGG NRW). Weitere Angaben zu den Aufgaben der Betriebsleitung oder zu den jeweiligen Aufgaben der Mitglieder der Betriebsleitung sehen die Landeskrankenhausgesetze in der Regel allerdings nicht vor. Die Aufteilung der Aufgaben innerhalb der Betriebsleitung ist dem Träger des Krankenhauses oder den Mitgliedern der Betriebsleitung selbst überlassen.

Die Aufgaben des Ärztlichen Direktors

Nach Laufs (Laufs/Uhlenbrock, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl./2002, § 12 Rz. 6) reichen die Aufgaben des Ärztlichen Direktors weit, nämlich von der Gewährleistung förderlichen Zusammenwirkens der Abteilungen, der Hygiene, der Fachaufsicht über die technischen und pflegerischen Dienste und der Sicherung der Dokumentation bis hin zur Bedachtnahme auf den Stellenplan und den Sachbedarf. Gegenüber den anderen Chefärzten und in ärztlicher Aufsicht unterstellten nicht ärztlichen Mitarbeitern stehe dem Ärztlichen Direktor im Rahmen seiner Aufgaben ein Weisungsrecht zu.

Nur im Krankenhausgesetz des Saarlandes (§ 18 SKHG) wird die dem Ärztlichen Direktor obliegende Sicherstellung der medizinischen Versorgung dahingehend näher definiert, dass er

  • die Zusammenarbeit des ärztlichen Dienstes und der Fachabteilungen,
  • des ärztlichen Aufnahmedienstes,
  • der ärztlichen Aufzeichnung und Dokumentation,
  • der Krankenhaushygiene und der kontinuierlichen Qualitätskontrolle der Krankenhausleistungen,
  • die Weiter- und Fortbildung von Ärzten und Psychotherapeuten sicherzustellen und
  • den ärztlichen und medizinisch-technischen Dienst zu koordinieren sowie
  • die Durchführungsgesundheitsbehörde Anordnungen zu überwachen hat.

Nach den Hygieneverordnungen der Länder ist für die Umsetzung der Verordnung und der sich aus ihr ergebenden Anforderungen und Pflichten in der Regel „die Leitung der Einrichtung“ verantwortlich, die nach überwiegender Auffassung im Krankenhaus der Ärztliche Direktor ist.

Letztendlich liegt die Aufgabe des Ärztlichen Direktors neben der Repräsentation des Krankenhauses nach außen in der Gestaltung oder Verwaltung der Beziehungen zwischen und zu der Geschäftsführung, den Chefärzten und dem ärztlichen Dienst, der Pflege sowie den Patienten und Patientinnen. Schon im CB 11/2011 drückte es Prof. Dr. Arno Deister, Chefarzt und nebenamtlicher Ärztlicher Direktor des Klinikums Itzehoe, so aus: „Entscheidend ist [...], dass sich der Ärztliche Direktor seine Aufgaben selbst zuordnen und in diesem Prozess sich auch viele Dinge erkämpfen muss“ (CB 11/2011, Seite 15 ff.)

Der Ärztliche Direktor – Wahl oder Qual?

Nur wenige nicht universitäre Krankenhäuser leisten sich einen hauptamtlichen Ärztlichen Direktor; in der Regel wird ein Chefarzt im Nebenamt als Ärztlicher Direktor tätig. Dementsprechend unterliegt auch die „Berufung“ des Ärztlichen Direktors keiner allgemeingültigen Regelung und ist somit von Krankenhaus zu Krankenhaus unterschiedlich. Teilweise wird der Ärztliche Direktor aus der Gruppe der Chefärzte gewählt, teilweise wird er durch die Geschäftsführung ernannt. Dementsprechend ist der Ärztliche Direktor entweder eher Vertreter der Chefärzte und Ärzteschaft gegenüber der Geschäftsführung oder eben „verlängerter Arm“ der Geschäftsführung gegenüber den (Chef-)Ärzten.

Häufig besteht eine allgemeine Verpflichtung in den Chefarztverträgen, auf Verlangen des Krankenhausträgers die Aufgaben des Ärztlichen Direktors wahrzunehmen. Soweit hierfür dann keine gesonderte Vergütung oder Aufwandsentschädigung, die auch in zusätzlichen Urlaubstagen oder einer Aufstockung des Stellenplans des ärztlichen Dienstes für die Dauer der Amtsausübung gesehen werden könnte, vorgesehen oder verhandelt worden ist, sind die zusätzlichen Aufgaben mit der vereinbarten Chefarztvergütung abgegolten. Deshalb sollte bereits im Zuge der Verhandlung eines Chefarztvertrages vereinbart werden, dass die Aufgaben des Ärztlichen Direktors nur „im Einvernehmen“ oder gegen eine Aufwandsentschädigung/Vergütung zu übernehmen sind.

Ärztlicher Direktor – Chefärzte

Die Stellung des Ärztlichen Direktors im Verhältnis zu den Chefärzten ist ebenfalls nicht gesetzlich geregelt; sie ergibt sich aus internen Regelungen, aber auch aus den Chefarztverträgen, den dort festgeschriebenen Befugnissen bzw. Pflichten.

Zunächst gilt auch hier die einleitend skizzierte Differenzierung zwischen Ärztlichem Direktor als Leiter des Krankenhauses einerseits und Geschäftsführer als Organvertreter der GmbH, der Arbeitgeberin der Chefärzte, andererseits. Regelmäßig folgt daraus, dass der Dienstvorgesetzte der Chefärzte nicht der Ärztliche Direktor, sondern der Geschäftsführer ist. Eine Weisungsbefugnis wird dem Ärztlichen Direktor meist in „abteilungsübergreifenden ärztlichen Angelegenheiten“ zuteil, die ihre Grenze aber wiederum in der im Chefarztvertrag verankerten „medizinischen Verantwortung für die Patienten der jeweiligen Abteilung“ und der zugesicherten „Therapiefreiheit“ hat.

Der Ärztliche Direktor – Führungsrolle

Die zunehmende Ökonomisierung der Krankenhausversorgung erforderte einen Ausgleich, ein medizinisches Pendant, zum wirtschaftlich orientierten GmbH-Geschäftsführer. Dazu müsste die Rolle des Ärztlichen Direktors im Krankenhaus geschärft, ihm Kompetenzen zugeordnet und er rechtlich abgesichert werden, beispielsweise durch besonderen Kündigungsschutz gleich einem Betriebsratsmitglied oder einem Strahlenschutzbeauftragten. Bisher ist es dem Ärztlichen Direktor weitestgehend selbst überlassen, seine Rolle zu finden und über seine „integrierende, moderierende und motivierende“ (Deutsches Ärzteblatt, 26/2010, Hollmann, J., Schröder, B. Ärztliche Direktoren: Keine zahnlosen Tiger) Tätigkeit hinaus Einfluss auf die Ausrichtung des Krankenhauses und die medizinische Entwicklung zu nehmen.

Weiterführender Hinweis
  • Chefarzt und nebenamtlicher Ärztlicher Direktor – zwischen Fron und Freude (CB 11/2011, Seite 15 ff.)

ID: 50517145

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