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PatientenrechteSo muss eine Anleitung zur medikamentösen Zwangsbehandlung nach BGH-Vorgaben aussehen
| Die medikamentöse Zwangsbehandlung ist zu Recht an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Umso wichtiger ist, dass es für die Anordnung der Behandlung klare Vorgaben gibt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich in einem Einzelfall eine Stellungnahme abgegeben, die als Anleitung dienen kann (Beschluss vom 12.02.2025, Az. XII ZB 433/24). |
BGH: Diese Angaben muss eine Anleitung zur Zwangsmedikation haben
Ein Patient eines psychiatrischen Krankenhauses hatte Beschwerde gegen eine Zwangsmedikation eingelegt. Streitig war, ob die die folgende Anordnung rechtmäßig ist:
Medikation bis zum 24.11.2024: |
„Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und weiter alle 28 Tage bis zu 150 mg – jeweils intramuskulär – oder Risperidon-Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage intramuskulär. Ergänzt bzw. augmentiert werden kann die Medikation bei weiterhin unzureichende[m] Spiegel um: orales Risperidon bis zu 6 mg oder orales Aripiprazol bis zu 30 mg täglich oder Aripiprazol-Depot 400 mg alle 4 Wochen bei Ablehnung der oralen Medikation.“ |
Der BGH befand diese Anordnung für rechtmäßig. Er arbeitete heraus, dass eine Anordnung von Zwangsmedikation folgende Elemente enthalten muss:
- Dauer der BehandlungPflichtangaben
- Angabe des Medikaments oder des Wirkstoffs
- (Höchst-)Dosierung
- Verabreichungshäufigkeit
- Verabreichungsart
Empfohlen wird zudem die Angabe von
- Alternativ- und/oder Augmentationsmedikation, ebenfalls mit (Höchst-)Dosierung, Verabreichungshäufigkeit und ArtEmpfohlene Angabe
Das Gericht billigte dabei ausdrücklich den Handlungsspielraum, der bei der Aufnahme von Alternativ- und Augmentationsmedikation entsteht. Dieser sei nötig, da nicht jeder Betroffene auf dieselbe Medikation gleich reagiere. Deshalb sei es nicht möglich – und daher auch nicht nötig – eine einzelne Medikation abstrakt und ohne adäquate Reaktionsmöglichkeit anzuordnen.
Vorgaben des BGH richten sich indirekt auch an Ärzte!
Da die Anordnung einer medikamentösen Zwangsbehandlung grundsätzlich den Gerichten vorbehalten ist, richten sich die Vorgaben des BGH unmittelbar an sie. Die Gerichte sind aber in höchstem Maße auf die medizinische Expertise der behandelnden Ärzte angewiesen. Mittelbar ist die Entscheidung daher auch für die behandelnden Ärzte eine wichtige Anleitung, damit die Anordnung der medikamentösen Zwangsbehandlung rechtlich Bestand hat.
AUSGABE: CB 9/2025, S. 11 · ID: 50450842