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ArzthaftungMutter eines verstorbenen Patienten hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von Schadenersatz
| In bestimmten Arzthaftungsprozessen kann der geschädigte Patient zum Zeitpunkt der Klage seine materiellen Schäden noch nicht beziffern, weil der weitere Verlauf seiner Erkrankung ungewiss ist. In diesem Fall kann er die Feststellung beantragen, dass die Beklagten alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden ebenfalls zu ersetzen haben, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte (z. B. Haftpflichtversicherung) übergehen. Haftpflichtversicherungen schließen bei solchen sogenannten Feststellungsurteilen gern einen Vergleich, der den Schaden für sie kalkulierbar macht. Ist ein solcher Vergleich unwirksam und klagen die Hinterbliebenen auf eine Nachzahlung, haben die Gerichte darüber zu entscheiden, ob die Nachforderung angemessen ist. Die Mutter eines verstorbenen Patienten scheiterte mit ihrer Klage: Das Gericht hielt die ursprünglich vereinbarte Vergleichssumme für ausreichend (Oberlandesgericht [OLG] Köln (Urteil vom 13.11.2024, Az. 5 U 88/22). |
Junger Patient wird durch Behandlungsfehler zum Pflegefall
Ein junger Patient erlitt im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Jahr 2005 durch einen Behandlungsfehler u. a. einen hypoxischen Hirnschaden, ein apallisches Syndrom, eine hochgradige spastische Tetraparese und Schluckstörung. Bis zu seinem Tod im Jahr 2018 war er auf eine PEG-Versorgung angewiesen, sein Sprachvermögen war vollständig aufgehoben und er litt an einer Globalinkontinenz, wodurch er in der Pflegestufe III als Härtefall eingestuft wurde. Der Patient verklagte die behandelnden Ärzte erfolgreich auf 200.000 Euro Schmerzensgeld. Da seine materiellen Schäden im Zeitpunkt der Klage aufgrund des ungewissen weiteren Verlaufs nicht bezifferbar waren, beantragte er lediglich erfolgreich die Feststellung, dass alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden ebenfalls von den beklagten Ärzten zu ersetzen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Eltern schließen (unwirksamen) Vergleich, Haftpflichtversicherung fordert gezahlte 1,65 Mio. Euro nicht zurück
Im Nachgang zum Gerichtsverfahren schlossen die Eltern mit der zuständigen Haftpflichtversicherung einen Abfindungsvergleich über 1,65 Mio Euro zur Abgeltung aller bekannten und unbekannten Schadenersatzpositionen. Der Versicherer zahlte die vereinbarte Summe aus. Die Eltern des geschäftsunfähigen Patienten konnten diesen Vergleich aber ohne Zustimmung des Betreuungsgerichts gar nicht wirksam schließen. Das in diesem Rahmen zuständige Landgericht (LG) Bonn versagte die nachträgliche Genehmigung und stellte die Unwirksamkeit des Vergleichs fest. Die Haftpflichtversicherung forderte den bereits gezahlten Betrag nicht zurück.
Mutter klagt als Erbin erfolglos auf Nachzahlung
Nachdem der Patient verstorben war, erhob seine Mutter als Erbin Klage auf Zahlung von weiteren ca. 1,6 Mio. Euro Schadenersatz.
Die Mutter begründete ihre Nachforderung u. a. mit diesen Kostenpositionen |
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Die beklagte Versicherung entgegnete, dass der Mutter über die bereits erfolgte Vergleichszahlung in Höhe von 1,65 Mio. Euro keine weiteren Zahlungen zustünden. Die Zusammensetzung der Klageforderung sei nicht schlüssig und die einzelnen aufgerufenen Beträge im Übrigen zu hoch angesetzt. Zudem drohe den Beklagten eine doppelte Inanspruchnahme bezüglich derjenigen Posten, die von Sozialversicherungsträgern bereits erbracht wurden.
Nachdem die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde (LG Bonn, Urteil vom 06.05.2022, Az. 9 O 265/20), unterlag die Klägerin auch vor dem OLG Köln.
Darum lehnte das OLG einen Anspruch auf Nachzahlung ab
Das OLG Köln stellte die Berechnungen der Mutter ebenfalls weitgehend infrage. Nach Auffassung der Richter war die Schadenersatzforderung wegen fehlerhafter Behandlung durch die von der Haftpflichtversicherung bereits gezahlte Vergleichssumme bereits überzahlt.
So rechnete das OLG |
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AUSGABE: CB 9/2025, S. 16 · ID: 50401787