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ArzthaftungD-Arzt haftet auch als Angestellter eines nach VAV-Verfahren zugelassenen Krankenhauses
| Ein von den Berufsgenossenschaften (BG) bestellter Durchgangsarzt (D-Arzt) entscheidet je nach Art und Schwere der Verletzung, ob eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Leitet er eine besondere ambulante Heilbehandlung ein, und führt er diese auch durch, haftet er für mögliche Behandlungsfehler persönlich (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 30.07.2024, Az. VI ZR 281/19). Dies gilt auch dann, wenn der D-Arzt in einem für das VAV-Verfahren zugelassenen Krankenhaus angestellt ist (Landgericht [LG] Flensburg, Urteil vom 22.11.2024, Az. 3 O 324/16). |
Unfallverletzter verklagt Krankenhaus erfolglos
Im vom LG Flensburg entschiedenen Fall erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall, bei dem er auf seine rechte Schulter stürzte. Bei der durchgangsärztlichen Erstversorgung im Krankenhaus der Beklagten wurde der Abriss des Tuberculum majus diagnostiziert. Der dort tätige D-Arzt ordnete wegen mangelnder OP-Kapazität zunächst die besondere ambulante Heilbehandlung mit Ruhigstellung und Wiedervorstellung an. Im weiteren Verlauf wurde der Kläger stationär aufgenommen und operiert. Aufgrund einer Refraktur mit Dislokation des Tuberculum majus erfolgte eine zweite Operation. In den nachfolgenden berufsgenossenschaftlichen Anschlussbehandlungen wurde ein erneuter Sehnenabriss diagnostiziert. Der Kläger rügte Behandlungsfehler und machte gegenüber dem Krankenhaus einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 30.000 Euro geltend. Das Gericht wies die Klage ab.
Darum sah das LG keinen Schmerzensgeldanspruch gegen das Krankenhaus
Die Richter konnten für den Zeitraum der stationären besonderen Heilbehandlung keine Behandlungsfehler feststellen. Für etwaige Behandlungsfehler bei der prä- und postoperativen Versorgung während des Zeitraums der ambulanten besonderen Heilbehandlung bestand nach Auffassung des Gerichts kein Anspruch gegen das beklagte Krankenhaus. Eine Haftung des Krankenhausträgers komme nicht in Betracht, weil der zum D-Arzt bestellte angestellte Arzt eines Krankenhauses die ambulante Behandlung eines Unfallverletzten im Durchgangsverfahren nicht aufgrund des mit dem Krankenhausträger bestehenden Anstellungsverhältnisses, sondern unabhängig hiervon aufgrund der Bestellung durch die BG als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ausführe. Ordnet ein D-Arzt die besondere ambulante Heilbehandlung an und übernimmt er auch diese, werde er nicht mehr im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Amtsausübung tätig, sondern es entsteht ein zivilrechtliches Behandlungsverhältnis, aus dem er selbst für Fehler hafte. Auch wenn der Arzt beim Krankenhausträger angestellt ist, handele er in diesem Fall nicht als Vertreter des Krankenhauses und begründe somit auch keine Vertragsbeziehung im Sinne eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags zwischen dem Krankenhausträger und dem Verletzten. Eine solche werde erst mit der stationären Aufnahme begründet.
AUSGABE: CB 6/2025, S. 13 · ID: 50388839