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CBChefärzteBrief

WahlleistungenNur ein Arzt kann den Eingriff durchführen – ist eine Abrechnung als Wahlleistung erlaubt?

Abo-Inhalt20.03.20252 Min. LesedauerVon beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Frage:Nur ein Arzt unserer Abteilung kann einen bestimmten Eingriff durchführen. Kann er dann, wenn er auf der Wahlleistungsvereinbarung für diesen Bereich (Eingriff) aufgeführt ist, auch wahlärztlich abrechnen oder nicht. Es besteht ja, wie gesagt, keine Möglichkeit der Wahl – diese Eingriffe kann ja sonst kein anderer durchführen. Er würde den Eingriff somit auch ohne Wahlarztvereinbarung generell durchführen.“ |

Antwort: In der Wahlleistungsvereinbarung können nur Ärzte aufgeführt werden, denen auch vertraglich ein Liquidationsrecht zusteht, i. d. R. ist dies der Leiter einer bestimmten medizinischen Abteilung (z. B. Chirurgie), zusätzlich muss der ständige ärztliche Vertreter des Chefarztes benannt werden.

Bei einem Chefarzt ist es zwar möglich, seinen Zuständigkeitsbereich unter mehreren ärztlichen Vertretern nach unterschiedlichen Bereichen aufzuteilen. Es ist dennoch zweifelhaft, ob eine Wahlarztvereinbarung, in der die Durchführung eines Eingriffs durch einen „gewünschten Vertreter“ rechtlich vereinbart wird, Bestand haben wird. Eine „Vertretung“ bei Eingriffen ist nur im Rahmen der in § 4 Abs. 2 vorgegebenen Möglichkeit des „ständigen ärztlichen Vertreters“ bei unvorhersehbarer Abwesenheit bzw. bei vorhersehbarer Abwesenheit des liquidationsberechtigten Arztes mittels Individualvereinbarung möglich. Die generelle Wahl eines gewünschten Vertreters anstelle des Chefarztes ohne dessen Abwesenheit ist jedoch weiterhin oft umstritten.

Das LG Regensburg hat zwar in einem Urteil vom 22.02.2022 (Az. 23 S 63/21) eine Wahlarztvereinbarung nicht beanstandet, bei der eine Oberärztin aufgrund besonderer Fachkenntnisse in der Wahlleistungsvereinbarung als gewünschte Vertreterin des Chefarztes benannt wurde (CB 07/2022, Seite 3 ff.). Zu berücksichtigen ist allerdings der hier maßgebliche Tatbestand, dass der Eingriff auch ohne Wahlleistungsvereinbarung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen stets generell vom selben Arzt durchgeführt werden würde. Hierzu gibt es eine patientenfreundliche Entscheidung des Landgerichts (LG) Hanau vom 16.08.1988 (Az. 2 S 5 1 / 8 8). Hier ein Auszug:

LG Hanau: Der behandelnde Arzt hat seine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt

„Der behandelnde Arzt hat eine vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Beklagte bei Annahme des Antrags auf Gewährung von Wahlleistungen, insbesondere der Chefarztbehandlung nicht darauf hinwies, dass er die Operation der Beklagten durchführen würde, unabhängig davon, ob sich diese als sogenannte Kassenpatientin oder als Privatpatientin behandeln ließe. (...) Die Beklagte hätte daher die zusätzliche Arztleistung in Form der Person des Operateurs auch dann erhalten, wenn sie sie nicht durch einen Zusatzarztvertrag erkauft hätte. So gesehen hatte der Vertrag über die Erbringung von Wahlleistungen nur für den behandelnden Arzt Sinn, der die Behandlung der Beklagten extra liquidieren durfte, obwohl er sie der Beklagten auch als Kassenpatientin hätte gewähren müssen. Es kann unterstellt werden, dass die Beklagte bei Kenntnis dieser Sachlage den Antrag auf Gewährung von Wahlleistungen in Form der Chefarztbehandlung nicht gestellt hätte.“

AUSGABE: CB 5/2025, S. 3 · ID: 50355251

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