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CBChefärzteBrief

SozialrechtGesetzliche Unfallversicherung: Long/Post-COVID-Erkrankung rechtfertigt Verletztenrente

Abo-Inhalt17.03.20252 Min. LesedauerVon RAin, FAin für MedR und SozR Babette Christophers LL. M., Münster, christophers.de; Aesculaw Rechtsanwälte

| Patienten, die an Long/Post-COVID erkrankt sind, kämpfen nicht nur gegen ihre Krankheit, sondern müssen unter Umständen auch gegen Sozialversicherungsträger vorgehen, da die begehrten Leistungen abgelehnt werden. Die Schwere der Erkrankung wird teilweise unterschätzt. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung hat das Sozialgericht Heilbronn jetzt einem Krankenpfleger, der an Long-COVID erkrankt ist, eine Verletztenrente zugestanden. Die beklagte Unfallversicherung war der Auffassung, dass noch keine validen Forschungsergebnisse veröffentlicht sind, wonach ein gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand über wesentliche Langzeitfolgen nach stattgehabter Infektion vorliegt. Dies sah das Sozialgericht [SG] Heilbronn anders (Urteil vom 12.12.2024, Az. S 2 U 426/24). |

Krankenpfleger klagt Verletztenrente wegen Post-COVID-Erkrankung ein

Ein Krankenpfleger infizierte sich bei seiner Tätigkeit im Krankenhaus und erkrankte an COVID-19. Die Unfallversicherung erkannte eine Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung an. Der Versicherte litt unter persistierenden Beschwerden und es wurde ein Post-COVID-19-Syndrom diagnostiziert. Ein knappes Jahr nach der Infektion verschlechterte sich der Zustand des Versicherten mit Zunahme der Erschöpfung, Schläfrigkeit, Müdigkeit, Kopfschmerzen und Konzentrationsbeschwerden. Es traten psychische Gesundheitsstörungen hinzu. Der behandelnde Psychologe bescheinigte, dass in absehbarer Zeit keine Arbeitsfähigkeit vorliege.

Der Krankenpfleger beantragte eine Verletztenrente. Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) lehnte den Antrag ab. Die Klage des Krankenpflegers hatte Erfolg. Das Gericht verurteilte die DGUV eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent zu gewähren. Zudem wurde die DGUV verpflichtet, das Post-COVID-Syndrom mit Fatigue-Syndrom und einer kognitiven Störung als Folge der anerkannten Berufskrankheit festzustellen.

So begründete das Gericht seine Entscheidung

Das Gericht führte aus, dass es jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr haltbar ist, eine Kausalität zwischen den Beschwerden des Versicherten und der anerkannten Berufskrankheit zu verneinen. Zu den Folgen einer COVID-19 Erkrankung liegt zwischenzeitlich die S1-Leitlinie zu Long/Post-COVID der AWMF (Stand: Mai 2024, gültig bis 30.05.2025) vor. Außerdem gibt es in der unfallversicherungsrechtlichen Literatur Erfahrungssätze zur MdE-Bewertung beim Vorliegen eines Post-COVID-Syndroms (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 813 f.). Somit  sei die generelle Behauptung zum Nichtvorliegen wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Post-COVID-Syndrom nicht mehr nachvollziehbar.

AUSGABE: CB 5/2025, S. 7 · ID: 50351171

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