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PersönlichkeitsrechtOnline-Bewertungsportale: Bewerteter Arzt muss fehlenden Behandlungskontakt nicht begründen
| Das Oberlandesgericht (OLG) München hat die Verurteilung der Betreiberin eines Internetportals bestätigt, die Veröffentlichung einer Arztbewertung auf dem Portal Google.de zu unterlassen. Das OLG stellte dabei fest, dass bereits die Mitteilung eines bewerteten Arztes, einer Bewertung liege kein tatsächlicher Behandlungskontakt zugrunde, Prüfpflichten der Plattformbetreiberin auslöst. Eine solche Rüge bedürfe keiner näheren Begründung (Urteil vom 06.08.2024, Az. 18 U 2631/24 Pre e). |
Plastischer Chirurg klagt gegen Bewertung ohne Behandlungskontakt ...
Eine Internetnutzerin hatte auf Google Maps eine Bewertung für einen plastischen Chirurgen verfasst. Im Bewertungstext hatte sie angegeben, der Chirurg habe sie zweimal an der Nase operiert. Die Ergebnisse und Folgen der Operationen beschrieb die Frau als überhaupt nicht zufriedenstellend und für sie sehr belastend. Der Arzt bestritt, dass die Bewertungsverfasserin irgendeine „tatsächliche Erfahrung“ mit bzw. in seiner Praxis gemacht habe, setzte die Betreiberin des Internetportals Google.de davon in Kenntnis und verlangte von ihr die Beseitigung des Eintrags. Die Bewertung passe auf keine seiner Patientinnen. Seine Verfügungsklage blieb in erster Instanz erfolglos.
... und bekommt in zweiter Instanz recht
Im Berufungsverfahren gab das OLG München dem Arzt recht. Es sah die Portalbetreiberin zur Prüfung und zur Weiterleitung der Beanstandung des Chirurgen an die Bewerterin zur Stellungnahme verpflichtet. Weitergehende Angaben als die, dass die Bewertende nicht seine Patientin war, habe der Arzt nicht machen müssen.
Die Entscheidung ist aus Ärztesicht zu begrüßen
Die Entscheidung ist aus der Sicht der Ärzteschaft zu begrüßen. Auf die Frage, ob der bewerteten Person weitere Angaben in Bezug auf die bewertende Person überhaupt möglich sind (etwa mangels konkreter beschreibender Angaben zur ärztlichen Leistung in der Bewertung), kommt es nach den gerichtlichen Ausführungen nicht an. Selbst wenn ein umstrittener Bewertungseintrag Angaben enthält, die für einen tatsächlichen Behandlungskontakt mit dem Bewerteten sprechen, reicht die Anzeige, die bewertende Person sei nicht zur Behandlung in der Praxis gewesen, aus, um Prüf-, Ermittlungs- und ggf. Löschungspflichten der Portalbetreiberin zu begründen. Denn natürlich belegen auch detailreiche Schilderungen im Bewertungstext nicht automatisch eine tatsächliche Behandlung bei der oder dem Bewerteten.
... es sei denn, die Identität der bewertenden Person ist offensichtlich |
AUSGABE: CB 5/2025, S. 20 · ID: 50309399