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CBChefärzteBrief

QualitätskriterienLeistungsgruppenvorgaben nach dem KHVVG: Wie sind die Personalvorgaben auszulegen?

Abo-Inhalt26.03.20252 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- & Sportrecht, Münster

| Seit dem 01.01.2025 gilt das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG; CB 02/2025, Seite 10 f.). Die darin enthaltenen Vorgaben zu Leistungsgruppen werfen eine Vielzahl von Detailfragen auf. Dies gilt insbesondere für die strengen Anforderungen in den jeweiligen Leistungsgruppen bezüglich der personellen Ausstattung, da dort die Mindestvorgabe an Facharztqualifikation und -anzahl sowie die Verfügbarkeit dieser, die ein Krankenhaus für die medizinische Versorgung vorhalten muss, vorgeschrieben wird. Die folgenden Ausführungen entsprechen dem Status quo im März 2025. Sie gelten wenigstens so lange, bis das Gesundheitsministerium der neu gewählten Bundesregierung zur Klärung eine endgültige und eindeutige Verordnung erlassen hat. |

Regelungen im KHVVG gelten, bis das BMG Qualitätskriterien festgelegt hat

Teilweise gibt es diesbezügliche Regelungen in dem KHVVG, die gelten, bis das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Leistungen in Leistungsgruppen eingeteilt und für jede dieser Leistungsgruppen Qualitätskriterien festgelegt hat.

Zählt ein Facharzt nur für eine Leistungsgruppe?

Es stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Fachärztin bzw. ein Facharzt, wenn sie bzw. er die fachlichen Voraussetzungen für mehrere Leistungsgruppen erfüllt, auch für mehrere Leistungsgruppen oder nur für eine Leistungsgruppe berücksichtigt werden darf.

Diese Frage hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 135 Abs. 4 Nr. 7c KHVVG geregelt. Danach können Fachärzte für bis zu drei Leistungsgruppen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat allerdings davon auch eine Ausnahme geregelt, dies gilt nämlich ausdrücklich nicht für die Leistungsgruppen Allgemeine Innere Medizin und Allgemeine Chirurgie.

Merke | Das zuständige Ministerium in Nordrhein-Westfalen vertritt zudem die Auffassung, dass bei der Aufteilung der Arbeitszeiten der Fachärzte die Anforderungen in den Leistungsgruppen nicht additiv seien. Dies bedeutet, dass wenn ein Krankenhaus z. B. drei Leistungsgruppen erhält, es nicht für jede Leistungsgruppe jeweils drei Fachärzte vorhalten muss, sondern dass das Mindestkriterium von drei Fachärzten pro Leistungsgruppe nicht durch neun verschiedene Fachärzte, sondern auch durch insgesamt drei Fachärzte erfüllt sein kann.

Vorgaben dürften auch für die Rufbereitschaft gelten

Dies dürfte voraussichtlich auch für die erforderliche Rufbereitschaft gelten in dem Sinne, dass ein Facharzt oder eine Fachärztin die erforderliche Rufbereitschaft für mehrere Leistungsgruppen abdecken dürfte.

AUSGABE: CB 5/2025, S. 6 · ID: 50360104

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