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CBChefärzteBrief

TelemedizinWie können digitale Wundvisiten abgerechnet werden?

10.10.20229494 Min. Lesedauer

| Frage: „In unserer Abteilung möchten wir demnächst auch digitale Wundvisiten durchführen. Wie können diese abgerechnet werden?“ |

Antwort: Digitale Wundvisiten durch Videoübertragung können nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) zu telemedizinischen Leistungen (online unter iww.de/s7060) abgerechnet werden.

Digitale Wundvisiten: Diese Leistungen sind berechnungsfähig (Quelle: BÄK)

Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)

originär Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 3 GOÄ

Wichtig | Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.

Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)

analog Nr. 5 GOÄ

Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts

originär Nr. 60 GOÄ

Wichtig | Nach der Leistungslegende ist Nr. 60 GOÄ nur zwischen liquidationsberechtigten Ärzten (für jeden teilnehmenden Arzt!) abrechnungsfähig, nicht für Besprechungen mit z. B. Pflegepersonal.

AUSGABE: CB 11/2022, S. 2 · ID: 48647143

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