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TelemedizinWie können digitale Wundvisiten abgerechnet werden?
| Frage: „In unserer Abteilung möchten wir demnächst auch digitale Wundvisiten durchführen. Wie können diese abgerechnet werden?“ |
Antwort: Digitale Wundvisiten durch Videoübertragung können nach den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) zu telemedizinischen Leistungen (online unter iww.de/s7060) abgerechnet werden.
Digitale Wundvisiten: Diese Leistungen sind berechnungsfähig (Quelle: BÄK) | |
Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) | originär Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 3 GOÄ Wichtig | Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer. |
Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) | analog Nr. 5 GOÄ |
Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts | originär Nr. 60 GOÄ Wichtig | Nach der Leistungslegende ist Nr. 60 GOÄ nur zwischen liquidationsberechtigten Ärzten (für jeden teilnehmenden Arzt!) abrechnungsfähig, nicht für Besprechungen mit z. B. Pflegepersonal. |
AUSGABE: CB 11/2022, S. 2 · ID: 48647143