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InfektionsschutzUngeimpfte Kliniksekretärin scheitert mit Eilantrag: Gesundheitsamt durfte Betretungs- und Tätigkeitsverbot aussprechen
| Das vom Gesundheitsamt Gelsenkirchen gegen eine nicht gegen COVID-19 geimpfte Krankenhaussekretärin verhängte Verbot, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder dort tätig zu werden, bleibt gültig. Die Sekretärin scheiterte mit ihrem Eilantrag auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 16.09.2022, Az. 13 B 859/22). |
Da die Sekretärin dem Klinikträger keinen Impfnachweis gegen COVID-19 vorgelegt hatte, hatte dieser das Gesundheitsamt informiert (vgl. CB 08/2022, Seite 8 und CB 03/2022, Seite 6). Das Gesundheitsamt hatte der Sekretärin daraufhin verboten, das Krankenhaus zu betreten oder dort zu arbeiten. Die Rechtmäßigkeit dieses Verbots hat das OVG NRW nun bestätigt.
So begründete das OVG NRW die Rechtmäßigkeit des behördlichen Betretungs- und Tätigkeitsverbots |
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AUSGABE: CB 11/2022, S. 1 · ID: 48588206