Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Nov. 2022 abgeschlossen.
BerufsrechtBSG-Urteil zur Anstellung im „eigenen“ MVZ – Ende eines beliebten Gestaltungsmodells?
| Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 26.01.2022 (Az. B 6 KA 2/21 R) ein viel beachtetes Urteil zum Thema Anstellung von Gesellschaftern in „ihrem eigenen“ Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gesprochen. |
Sachverhalt und Entscheidung
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt waren zwei Ärzte jeweils mit vollem Versorgungsauftrag zugelassen. Sie gründeten eine MVZ-GbR, an der sie zu jeweils 50 Prozent als Gesellschafter beteiligt waren und bei der sie gemeinsam die Geschäftsführung übernahmen. Gesellschafterbeschlüsse mussten einstimmig getroffen werden. Die beiden Ärzte wollten im Modell des Verzichts zugunsten einer Anstellung in ihrem MZV auch ärztlich tätig werden. Der Zulassungsausschuss lehnte die Genehmigung aber u. a. mit der Begründung ab, dass jeder Gesellschafter die Kündigung seines eigenen Anstellungsvertrags aufgrund seiner im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Rechte jederzeit verhindern könne. Dies entspreche nicht den Vorgaben aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht an ein Anstellungsverhältnis, sodass von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei.
Das MVZ klagte in erster Instanz zunächst erfolgreich auf Erteilung der Anstellungsgenehmigungen. Im Rahmen einer Sprungrevision hob das BSG die erstinstanzliche Entscheidung aber auf und argumentierte im Wesentlichen auf Grundlage der Entstehungshistorie der Regelungen zu Anstellungen von Ärzten und zu Gründungsvoraussetzungen für MVZ. Maßstab sei nicht nur das Vertragsarztrecht, sondern auch das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
Folgen für angestellte (Chef-)Ärzte im eigenen MVZ
Eine Anstellungsgenehmigung für einen MVZ-Gesellschafter wird man künftig entsprechend nur dann erreichen können, wenn man ihm im Rahmen der MVZ-Betreibergesellschaft klare Einflussgrenzen in Bezug auf seine eigene Anstellung setzt. Bereits genehmigte Fallkonstellationen genießen zwar Bestandsschutz, verlieren diesen aber bei einem Gesellschafterwechsel, so dass Anteilsveräußerungen nur unter Beachtung der neuen Rechtsprechung möglich sind. Es wird spannend, wie eng die Verwaltungspraxis in den verschiedenen KV-Bezirken die neue Rechtsprechung im Einzelfall auslegen wird. Die Zeiten, in denen der Vertragsarzt durch einen Verzicht zugunsten einer Anstellung sowohl das Nachbesetzungsverfahren umgehen als auch den Anstellungszeitraum im Wesentlichen selbstbestimmt verbringen konnte, gehören jedenfalls der Vergangenheit an.
- Geschäfts- und Beschäftigungsmodelle im MVZ: So sind Sie auf der sicheren Seite (CB 11/2022, Seite 20)
AUSGABE: CB 11/2022, S. 12 · ID: 48567417