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DienstwagenE-Dienstwagen vor 01.07.2025 angeschafft und nach 30.06.2025 überlassen: Welche BLP-Grenze gilt?
| Ein Leser fragt: In ASR 8/2025 werden die Änderungen durch den „Wachstums-Booster“ vorgestellt. Dabei wird auch die Anhebung der BLP-Grenze für E-Fahrzeuge ab dem 01.07.2025 auf 100.000 Euro thematisiert. Gilt die angehobene Grenze auch für E-Fahrzeuge, die der Arbeitgeber vor dem 01.07.2025 angeschafft, aber erst nach dem 30.06.2025 erstmals einem Mitarbeiter zur Privatnutzung überlässt? |
Antwort | Die Gesetzesänderung wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG – einer Vorschrift für Unternehmer – vollzogen. Sie gilt für E-Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft wurden (§ 52 Abs. 12 S. 6 EStG). Damit gilt die Änderung für vor dem 01.07.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge grundsätzlich nicht. Für Arbeitnehmer erfolgt die Sachbezugsbewertung jedoch über § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG und bei dieser wird das geänderte Gesetz – § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG – „entsprechend“ angewandt. Eine entsprechende Anwendung bedeutet nach ASR-Ansicht, dass es bei Arbeitnehmern – anders als bei Unternehmern – nicht auf das Datum der Fahrzeuganschaffung, sondern auf das Datum der erstmaligen Fahrzeugüberlassung ankommt. Denn Arbeitnehmer können das E-Fahrzeug nicht selbst anschaffen – es kann ihnen nur überlassen werden. Entsprechend hat das BMF zur Einführung der Regelung (damals noch mit einer BLP-Grenze von 60.000 Euro) ausgeführt, dass es bei Arbeitnehmern auf das Datum der erstmaligen Fahrzeugüberlassung und eben nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung ankommt (BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Az. IV C 6 – S 2177/19/10004:008, Abruf-Nr. 225754, Rz. 22).
Praxistipp | Um auf Nummer sicher zu gehen, empfiehlt es sich, beim zuständigen Finanzamt eine Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) zu stellen. |
AUSGABE: ASR 9/2025, S. 1 · ID: 50507921