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Kfz-Handel über die GrenzeDen Einkauf im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts richtig buchen

Top-BeitragAbo-Inhalt04.04.202516 Min. LesedauerVon Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

| Erfahren Sie anhand des Praxisfalls 52, wie Sie verfahren müssen, wenn Sie auf einer Eingangsrechnung den Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft finden. ASR klärt Sie insbesondere darüber auf, wie Sie den Wareneinkauf richtig buchen und der Finanzverwaltung melden. |

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Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Dreiecksgeschäft

Autohändler müssen erkennen, wann sie es mit einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft zu tun haben. Denn das hat umsatzsteuerliche Auswirkungen. Dazu ein Beispiel:

Beispiel

Ihr Autohaus (DE) mit Sitz in Düsseldorf handelt mit automobilen Raritäten und insbesondere mit klassischen und seltenen Fahrzeugen. Anfang Januar 2025 wird ein für DE interessantes Fahrzeug vom italienischen Anbieter IT mit Sitz in Mailand zum Nettopreis von 140.000 Euro inkl. Transport angeboten. DE entschließt sich zum Kauf und benennt dabei die deutsche USt-IdNr. Diese lautet: DE123456789.

DE erhält bereits am 16.01.2025 von IT eine Eingangsrechnung über 140.000 Euro. Die Rechnung enthält neben der USt-IdNr. des DE auch die USt-IdNr. des IT, welche IT12345678987 lautet. Die Rechnung ist in italienischer Sprache verfasst und enthält u. a. den Passus:

„Operazione triangolare comunitaria ex art. 38 co. 7 DL 331/1993;

cessionario designato al pagamento dell’ IVA ex art. 44 co. 2 DL 331/1993“

Das Fahrzeug trifft am 20.01.2025 bei DE in Düsseldorf ein.

Der Passus ist der italienische Hinweis auf ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft i. S. v. § 25b UStG. Bei diesem wird die Steuer für die (Inlands-)Lieferung des ersten Abnehmers an den letzten Abnehmer vom letzten Abnehmer geschuldet (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 5, § 25b Abs. 2 UStG).

Der Eingangsumsatz erhöht also die Steuerschuld des DE. Da DE in gleicher Höhe Vorsteuern gegenrechnen kann (vgl. § 25b Abs. 5 UStG), tritt per Saldo ein Nullsummeneffekt ein.

Wichtig | Für den Vorsteueranspruch ist das Vorliegen einer Eingangsrechnung mit gesondertem Steuerausweis nicht erforderlich (Abschn. 15.10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 UStAE).

Fortführung des Beispiels

Unter den weiteren Voraussetzungen des § 25b UStG muss DE in der UStVA 1/2025 wie folgt verfahren:

„Andere Steuerbeträge, … die nach … § 25b Abs. 2 UStG

… geschuldet werden“ (Zeile 47 des Vordrucks = Kz. 69)

26.600 Euro

„Vorsteuerbeträge aus … innergemeinschaftlichen

Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 5 UStG)“

(Zeile 38 des Vordrucks = Kz. 66)

26.600 Euro

Die Steuern und die Vorsteuern aus dem Dreiecksgeschäft saldieren sich zu einem Nullsummenspiel.

Rechnungshinweis muss eindeutig sein

Der letzte Abnehmer erfährt von seiner Steuerschuld durch einen Rechnungshinweis. Durch diesen soll er eindeutig erkennen können, dass er letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft ist und die Steuerschuld auf ihn übertragen wird (vgl. Abschn. 25b.1 Abs. 8 S. 3 UStAE).

Der Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist an keine besondere Form gebunden und kann in jeder in der EU gesprochenen Sprache erfolgen. Die Konsequenzen des § 25b UStG werden in Deutschland also auch durch fremdsprachige Rechnungshinweise ausgelöst.

Wichtig | Wie der Rechnungshinweis in den wichtigsten Amtssprachen der EU lautet, finden Sie als Download-Dokument auf iww.de/asr (Abruf-Nr. 50377231).

Übertragung der Steuerschuld auf letzten Abnehmer

Im Fall der Übertragung der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer gilt für die Berechnung der geschuldeten Steuer abweichend von § 10 Abs. 1 UStG die Gegenleistung als Entgelt, d. h. als Nettobetrag ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist auf diesen Betrag aufzuschlagen (Abschn. 25b.1 Abs. 9 UStAE).

Fortführung des Beispiels

DE muss auf den Nettopreis in Höhe von 140.000 Euro die Umsatzsteuer aufschlagen:

140.000 Euro x 19 % = 26.600 Euro

Da ebenfalls in Höhe von 26.600 Euro qua Gesetz und damit ohne Rechnung ein Vorsteueranspruch entsteht (s. o.), bleibt die Umsatzbesteuerung als Nullsummenspiel ohne finanzielle Auswirkung.

Als letzter Abnehmer muss DE gleichzeitig eine Umsatzsteuerverbindlichkeit und einen Vorsteueranspruch in gleicher Höhe buchen.

Fortführung des Beispiels

  • 1. Buchungssatz: Ware an Geldkonto 140.000 Euro
  • 2. Buchungssatz: Vorsteuer an Umsatzsteuer 26.600 Euro (19 % von 140.000 Euro)

1. Ware

140.000 Euro

: 1. Geld

140.000 Euro

2. Vorsteuer

26.600 Euro

: 2. Umsatzsteuer

26.600 Euro

Für die Vorsteuer und die Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften sind gesonderte Unterkonten einzurichten.

Als letzter Abnehmer muss DE gemäß § 26 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 UStG

  • die Bemessungsgrundlage der an ihn ausgeführten Lieferungen (i. S. v. § 25b Abs. 2 UStG),
  • die auf die Bemessungsgrundlage entfallenden Steuerbeträge und
  • den Namen und die Anschrift des ersten Abnehmers

aufzeichnen. Daneben gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG (Abschn. 25b.1 Abs. 10 S. 1 i. V. m. § 25b Abs. 6 S. 1 Nr. 2 UStG).

Das müssen Sie erklären und melden

Als letzter Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts muss DE

  • die Steuer, die er nach § 25b Abs. 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, in Zeile 47 (Kennzahl 69) eintragen und
  • einen Vorsteueranspruch in gleicher Höhe in Zeile 38 (Kennzahl 66):

Als letzter Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts muss DE keine zusammenfassende Meldung vornehmen.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „EU-Verkauf: Vorsicht bei einem Verkauf nach vorhergehendem Einkauf im EU-Ausland“, ASR 2/2025, Seite 12 → Abruf-Nr. 50282721
  • Wie der Rechnungshinweis in den wichtigsten Amtssprachen der EU lautet, finden Sie als Download-Dokument auf iww.de/asr.

AUSGABE: ASR 9/2025, S. 11 · ID: 50351475

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