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Mietrecht/AutovermietungSchaden am nicht persönlich zurückgegebenen Mietwagen: „Muss bei Euch auf dem Parkplatz passiert sein“ zieht nicht
| Der Mietwagen ist unstreitig bei Übernahme durch den Mieter unbeschädigt. Der bringt das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten zurück, stellt es auf dem Gelände des Autovermieters ab und wirft die Schlüssel in den dafür vorgesehenen Tresor. Zum vom Autovermieter entdeckten Streifschaden an der Tür sagt er, das müsse nach dem Abstellen auf dem Hof des Autovermieters passiert sein. Damit habe er nichts zu tun. Hat er doch, sagt in der Berufungsinstanz das LG Hamburg. |
Andernfalls hätte es der Mieter – so das LG – leicht in der Hand, eine von ihm selbst bei der Nutzung des Mietfahrzeugs verursachte Beschädigung in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Vermieters zu verschieben. Und zwar, indem der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der Mietzeit außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters auf dessen Gelände abstellt, die Fahrzeugschlüssel in den Briefkasten wirft und dann, vom Vermieter am nächsten Tag mit dem Schaden konfrontiert, abstreitet, mit diesem etwas zu tun zu haben (LG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 08.02.2022, Az. 323 S 41/21, Abruf-Nr. 249269, eingesandt vom Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V. BAV, Berlin).
AUSGABE: ASR 9/2025, S. 2 · ID: 50492225