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UmweltprämieIn den Wirren der Umstellung Umweltprämie verpasst: Autohaus trifft keine Schadenersatzpflicht

Abo-Inhalt27.06.2025179 Min. Lesedauer

| Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des AG Duisburg-Hamborn befasst sich mit der Frage, ob das Autohaus dem Käufer gegenüber schadenersatzpflichtig ist, wenn in den Dezember 2023-Wirren des kurzfristigen Auslaufens der Umweltprämie der Käufer die Umweltprämie nicht mehr bekommen kann. Die Besonderheit des Falls: Hätte das Autohaus blitzartig reagiert, hätte das für den Käufer ein gutes Ende genommen. |

Käufer geht bei Umweltprämie im Dezember 2023 leer aus

Die verbindliche Bestellung enthielt die Eintragung „Herstellerbeteiligung Umweltbonus“ und „Liefertermin Kunde: Quartal 01/2024 (Unverbindlich)“. Das Fahrzeug wurde am 11.12.2023 zugelassen. Am 13.12.2023 gab es Mitteilungen in der Presse, dass die öffentliche Förderung (Umweltbonus) eingestellt werden wird. Das zuständige Ministerium veröffentlichte am 16.12.2023 eine offizielle Mitteilung. Die Antragstellung zur Gewährung der Förderung in Höhe von 4.500 Euro war bis zum 17.12.2023 möglich. Erforderlich hierfür waren u. a. die Angaben Fahrzeugidentnummer, Typenschlüssel und das amtliche Kennzeichen. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde am 19.12.2023 einschl. der Fahrzeugpapiere übergeben.

Der Käufer stellte sich nun auf den Standpunkt, das Autohaus hätte ihm spätestens am 16.12.2023 die notwendigen Daten für die Antragstellung übermitteln müssen. Denn da lagen sie ja bereits vor.

AG Duisburg-Hamborn sieht keine Mitteilungspflicht des Autohauses

Doch das AG Duisburg-Hamborn sieht eine solche Verpflichtung nicht: Das Autohaus hat gegenüber dem Käufer keine Pflicht verletzt, indem es ihm nicht unmittelbar nach der Zulassung des Fahrzeugs am 11.12.2023 die notwendigen Daten für die Beantragung eines Umweltbonus mitgeteilt hat. Eine solche vertragliche Verpflichtung war zwischen den Parteien weder vereinbart, noch ergibt sich diese aus den Umständen. Aus der vorliegenden Fahrzeugbestellung ergeben sich keine Hinweise auf eine diesbezügliche Absprache der Parteien. Unerheblich ist, ob später über eine staatliche Förderung gesprochen wurde, weil nicht ersichtlich ist, dass das Autohaus hierdurch rechtsverbindlich seinen Pflichtenkreis erweitern wollte. Das Autohaus war nicht verpflichtet, den Käufer – ohne gesonderte Vereinbarung schnellstmöglich zu informieren.

Selbst wenn man dem Autohaus eine Kenntnis aufgrund der Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima am 16.12.2023 unterstellt, so war dieses nicht rechtlich verpflichtet, einen Kundenstamm an diesem Samstag daraufhin zu prüfen, ob Maßnahmen erforderlich sind. Denn das Autohaus war zu keinem Zeitpunkt Garant für die Gewährung einer staatlichen Förderung (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 13.05.2025, Az. 7 C 7/25, Abruf-Nr. 248769, eingesandt von Rechtsanwalt Oliver Güldenberg, Duisburg/Voerde).

AUSGABE: ASR 9/2025, S. 7 · ID: 50461549

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