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NW-Kauf/FernabsatzBGH klärt erneut Anforderungen an Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz
| Kfz-Händler verwenden in NW-Kaufverträgen bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern immer wieder eine von der Musterwiderrufsbelehrung in Teilen abweichende Widerrufsbelehrung. Diese greifen Fahrzeugkäufer gezielt an, wenn sie auf Rückabwicklung der Kaufverträge klagen. Mal monieren sie eine fehlende Telefonnummer, mal eine fehlende Telefaxnummer – beides mit dem Ziel, dass die Widerrufsbelehrung unwirksam ist, das Widerrufsrecht 14 Tage plus ein Jahr beträgt (und nicht nur 14 Tage) und der Widerruf rechtzeitig erklärt ist. Zwei Mal hat sich der BGH dazu geäußert. |
Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerden der NW-Käufer zurückgewiesen, da die Widerrufsbelehrung trotz der fehlenden Angaben rechtmäßig sei und die Widerrufsfrist korrekt angelaufen war:
- Zur Telefonnummer hat der BGH entschieden: Der Unternehmer muss nicht zusätzlich seine – auf dessen Internet-Seite zugängliche – Telefonnummer angeben, wenn in der Widerrufsbelehrung als Kommunikationsmittel beispielhaft seine Postanschrift und E-Mail-Adresse genannt werden (BGH, Beschluss vom 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24, Abruf-Nr. 246824).
- Mit Blick auf die Telefaxnummer hat der BGH klargestellt: Unternehmer sind nicht verpflichtet, ihre Telefaxnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben, selbst wenn diese auf ihrer Internetseite im Impressum genannt ist und ein Widerruf per Telefax in der Belehrung als Möglichkeit erwähnt wird. Auch eine nicht erreichbare Telefaxnummer beeinträchtigt nicht das Anlaufen der Widerrufsfrist, solange andere Kommunikationswege, wie Postanschrift und E-Mail-Adresse, angegeben sind (BGH, Beschluss vom 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24, Abruf-Nr. 246824).
AUSGABE: ASR 9/2025, S. 2 · ID: 50458901