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UmsatzsteuerDer irrtümlich differenzbesteuerte Gebrauchtwagenverkauf – und die Folgen für die Praxis
| Die meisten Gebrauchtfahrzeuge werden differenzbesteuert verkauft. Zu Problemen kann es aber kommen, wenn es sich bei dem Gebrauchtfahrzeug tatsächlich um ein Fahrzeug handelt, das als Neufahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 UStG gilt. Wird dieses differenzbesteuert an einen EU-Kunden verkauft, kommt es zu einer zusätzlichen Umsatzsteuerbelastung. Nachfolgend ein Fall aus der Praxis – und wie er zu lösen ist. |
Der Fall aus der Praxis
Ein deutsches Autohaus hat von einer in Deutschland ansässigen Privatperson für 30.000 Euro ein Fahrzeug angekauft. In der Rechnung wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Im Anschluss hat das Autohaus das Fahrzeug für 35.000 Euro an einen Kunden aus Spanien geliefert und für den Umsatz die Differenzbesteuerung angewandt. Nun stellt sich heraus: Bei dem Fahrzeug handelt es sich tatsächlich um ein Neufahrzeug im Sinne des § 1b UStG. Was tun? Zwei Schritte sind zu unterscheiden.
Schritt 1 Fahrzeugankauf: Verkauf von Privatperson an Autohaus
Weil der Verkauf an das Autohaus durch eine Privatperson erfolgt, unterliegt der Umsatz nicht der Umsatzsteuer. Auch § 2a UStG findet keine Anwendung, weil sich das Fahrzeug bereits in Deutschland befunden hat und es damit nicht in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Damit war es zutreffend, in der Rechnung über den Fahrzeugankauf keine Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Sowohl dem das Fahrzeug erwerbende Autohaus als auch der das Fahrzeug veräußernden Privatperson steht kein Vorsteuerabzug zu.
Schritt 2 Fahrzeugverkauf: Verkauf des Fahrzeugs an spanischen Kunden
Der Verkauf an den spanischen Kunden verwirklicht einen in Deutschland gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz. Weil es sich um ein Neufahrzeug im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 UStG handelt, ist der Verkauf gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b) i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) UStG bei Erfüllung aller formalen Voraussetzungen steuerfrei. Dabei spielt die Eigenschaft des Abnehmers keine Rolle; es kann ein anderer Unternehmer oder eine Privatperson sein. Parallel hat der Erwerber in Spanien einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern (§ 1b i. V. m. § 1a UStG). Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist der Nettokaufpreis, also 35.000 Euro.
... Ausgangsrechnung zu korrigieren und auf Steuerbefreiung hinzuweisen ist Praxistipp | Entgegen der Steuerbefreiung hat das deutsche Autohaus für den Vorgang die Differenzbesteuerung angewandt und infolge dessen eine Umsatzsteuer von 798 Euro ermittelt (§ 25a UStG; Marge 5.000 Euro : 119 x 19). Das ist fehlerhaft, weil die Differenzbesteuerung für neue Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 UStG keine Anwendung findet (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b) UStG sowie Abschn. 25a.1 Abs. 19 UStAE). Folglich muss das Autohaus die Ausgangsrechnung an den spanischen Kunden berichtigen und anstelle von § 25a UStG auf die Steuerbefreiung hinweisen. |
AUSGABE: ASR 9/2025, S. 8 · ID: 50513955