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UmsatzsteuerDifferenzbesteuerung: Wenn der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt

Top-BeitragAbo-Inhalt23.05.2025171 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt (FH) Matthias Ulbrich, Visselhövede

| Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ermöglicht es Händlern, die Umsatzsteuer nicht aus der gesamten Gegenleistung berechnen zu müssen, sondern aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis für den Gegenstand. Die Regelung nehmen vor allem Gebrauchtwagenhändler in Anspruch. Was es für die Differenzbesteuerung bedeutet, wenn ein Gegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat kürzlich der BFH entschieden. ASR erklärt, welche Bedeutung das Urteil für den Autohandel hat. |

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BFH-Urteil beeinflusst Differenzbesteuerung im Kfz-Handel

Der BFH hat Folgendes klargestellt: Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer Kommode, die ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworben wurde, und aus mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen etc.) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (BFH, Urteil vom 11.12.2024, Az. XI R 9/23, Abruf-Nr. 247756). Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Differenzbesteuerung im Kfz-Handel, was im Folgenden erläutert wird.

Wann die Differenzbesteuerung angewendet werden darf

Für die Anwendung der Differenzbesteuerung verlangt die Finanzverwaltung grundsätzlich eine Identität zwischen dem angekauften und dem verkauften Gegenstand. Fraglich ist, ob das auch gilt, wenn z. B. stillgelegte Fahrzeuge ausgeschlachtet oder neue Teile eingebaut werden. Hier sind verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Ausschlachten von Fahrzeugen

Der Händler verkauft Gegenstände, die er gewonnen hat, indem er die zuvor erworbenen Gebrauchtgegenstände (z. B. gebrauchte Pkw) zerlegt hat. In dem Fall ist die Differenzbesteuerung auf den Verkauf der ausgebauten Autoteile anwendbar. Für die spätere Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage muss der Händler die Einkaufspreise der ausgebauten Einzelteile schätzen und die Schätzungsgrundlage in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen erläutern. Soweit vorhanden sind sie durch ergänzende Unterlagen zu belegen (Abschn. 25a.1 Abs. 4a UStAE m.w.N.).

2. Weiterverkauf in unverändertem Zustand

Die Differenzbesteuerung ist auch zulässig, wenn der Händler nicht mehr nutzbare Gegenstände (z. B. endgültig stillgelegte Fahrzeuge) erwirbt, um sie in unverändertem Zustand weiterzuverkaufen. Voraussetzung ist, dass diese Gegenstände noch Bestandteile enthalten, die die Funktionen behalten haben, die sie im Neuzustand hatten, und die daher in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut verwendbar sind. Die endgültig stillgelegten Autos dürfen aber nicht veräußert werden, um vom Käufer verschrottet oder in einen anderen Gegenstand umgewandelt zu werden (Abschn. 25a.1 Abs. 4b UStAE m.w.N.).

3. Her- oder Zusammenstellung eines anderen einheitlichen Gegenstands

Kauft ein Händler z. B. einen Oldtimer, in den er neue Technik und einen neuen Motor einbaut (sog. Restomod), kommt es nach dem neuen Urteil des BFH zum einen darauf an, welchen konkreten Inhalt die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Händler und Kunde hatten und ob dem Kunden danach

  • ein einziger bearbeiteter Gegenstand oder
  • einerseits ein Oldtimer und andererseits z. B. ein neuer Motor

geliefert und anschließend der Zusammenbau als eigenständige sonstige Leistung ausgeführt wurde.

Wichtig | Ob für die einzelnen Leistungen jeweils ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird, ist für die Beurteilung irrelevant.

Zum anderen ist von Bedeutung, ob der Händler aus dem Erwerb der Austauschteile die Vorsteuer abziehen kann, weil er die Teile von einem anderen Unternehmer gekauft und hierfür eine Rechnung mit Umsatzsteuer erhalten hat. Danach können sich die folgenden Konstellationen ergeben, die eine unterschiedliche umsatzsteuerliche Beurteilung zur Folge haben:

Fazit | Das BFH-Urteil schafft in Teilen mehr Klarheit, was die Differenzbesteuerung angeht. Jedoch bleiben noch Fragen offen, die durch weitere Urteile geklärt werden müssen. ASR bleibt am Thema dran.

  • 1. Verkauft der Händler den Oldtimer an einen Kunden, der sich erst im Anschluss für den Umbau durch denselben Händler entscheidet und die einzubauenden Teile hierfür selbst aussucht, handelt es sich um zwei getrennte Leistungen, die einzeln zu beurteilen sind. Der (Weiter-)Verkauf des Oldtimers kann unter den übrigen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung unterliegen, während der Einbau als gesonderte Leistung der regulären Umsatzbesteuerung unterliegt. Das gilt unabhängig davon, ob der Händler oder der Kunde die Teile beschafft.
  • 2. Verkauft dagegen der Händler ein fertig umgebautes Fahrzeug, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen ist, wenn der Gegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.
  • 3. Weiterhin strittig ist dagegen, ob die Differenzbesteuerung auch vorgenommen werden kann, wenn zwar das fertig restaurierte Auto verkauft wird, aber sämtliche Teile jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, weil nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die verbauten Teile z. B. von Privatpersonen erworben wurden.

AUSGABE: ASR 9/2025, S. 9 · ID: 50405843

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