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WerkstattVerzögerung bei der Autoreparatur – zwei Gerichte sprechen Ausfallschaden zu
| In Werkstätten machen sich Fachkräftemangel und Lieferprobleme bemerkbar. Eine sofort beginnende Unfallschadenreparatur ist daher eher die Ausnahme. Mit der Überlastung von Werkstätten befassen sich zwei aktuelle Urteile: Das AG Rheinberg hatte zu entscheiden, wie lange der Geschädigte Zeit hatte, sich für oder gegen die Reparatur zu entscheiden; das AG Zittau entschied, wie sich Lieferengpässe und Geldnot auswirken. |
AG Rheinberg spricht Mietwagenkosten für Verzögerungszeit zu
Im Fall vor dem AG Rheinberg hatte der Unfallgeschädigte eine Werkstatt mit der Reparatur seines Wagens beauftragt. Die Werkstatt war derart ausgelastet, dass vom Auftrag bis zum Reparaturbeginn elf Tage vergingen. Der Geschädigte erhielt für die gesamte Zeit einen Mietwagen. Es kam zum Streit mit dem Haftpflichtversicherer, ob die Mietwagenkosten in der Verzögerungszeit zu erstatten seien. Ja, sagt das AG Rheinberg (Urteil vom 03.07.2024, Az. 11 C 16/24, Abruf-Nr. 242788).
Entscheidend war, wie viel Überlegungszeit für die Reparaturentscheidung noch angemessen ist. Der Geschädigte hatte sich fünf Tage nach dem Sachverständigengutachten für die Reparatur entschieden (Unfall am 22.08., Gutachten am 26.08., Entscheidung am 31.08.). Das war noch im Rahmen.
Erst kein Geld, dann keine Ersatzteile – AG Zittau spricht Mietwagenkosten zu
Im Fall vor dem AG Zittau, Zweigstelle Löbau hatte der Unfallgeschädigte dem Haftpflichtversicherer direkt nach dem Sachverständigengutachten mitgeteilt, dass er das Geld für die Reparatur des Wagens nicht aufbringen könne. Er teilte zudem mit, dass die Reparatur sich wegen fehlender Teile verzögert. Für die Reparaturdauer von insgesamt 57 Tage forderte der Geschädigte die Übernahme der Mietwagenkosten.
Der Versicherer muss in Vorleistung gehen; und er muss auch für den Verzögerungszeitraum durch Lieferengpässe zahlen, so das AG Zittau, Zweigstelle Löbau (Urteil vom 16.07.2024, Az. 8 C 119/24, Abruf-Nr. 242741).
- Überfordert die Reparatur den Geschädigten finanziell, muss er nicht in Vorleistung treten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer vorgewarnt wird. Geschieht dies unverzüglich nach dem Unfall und wird direkt nach Bestätigung der Kostenübernahme mit der Reparatur begonnen, muss der Versicherer den erweiterten Ausfallschaden erstatten.
- Verzögert sich die Reparatur, weil Teile nicht lieferbar sind, geht auch diese Erweiterung des Ausfallschadens zu Lasten des Versicherers. Das gilt umso mehr, wenn der Geschädigte dem Versicherer frühzeitig mitgeteilt hat, welche Teile fehlen. Dann hätte sich der Versicherer, z. B. unter Mithilfe seiner Partnerwerkstätten, ebenfalls um die Beschaffung der Teile bemühen können.... erweiterten Ausfallschaden tragen
AUSGABE: ASR 9/2024, S. 6 · ID: 50112679