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UmsatzsteuerEU-Geschäft: Aktuelles EuGH-Urteil verdeutlicht erneut Bedeutung der Dokumentation bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Abo-Inhalt29.08.20241600 Min. Lesedauer

| Dass die Dokumentation bei innergemeinschaftlichen Lieferungen das A und O ist, beweist wieder mal eine aktuelle Entscheidung des EuGH. Obgleich sie das Streitjahr 2015 – also vor den „Quick Fixes“ – betrifft, als es noch keine materiell-rechtliche Voraussetzung war, für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung die gültige USt-IdNr. des Empfängers zu dokumentieren, gilt ihre Kernaussage heute genauso. |

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Lieferer beweisen muss, dass der Leistungsempfänger Steuerpflichtiger ist. Genau das, nachweisen zu können, ist für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nämlich essenziell. Das hat der BFH bereits in seiner ständigen Rechtsprechung betont – und der EuGH nun bestätigt (EuGH, Urteil vom 29.02.2024, Rs. C-676/22, Abruf-Nr. 243269).

Die Folge: Um die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung in Anspruch nehmen zu können, ist es unerlässlich, dass Sie die Steuerpflichtigkeit des Leistungsempfängers nachweisen. Dazu dient nach aktueller Rechtslage die USt-IdNr. Holen Sie sich also stets die USt-IdNr. des Leistungsempfängers ein und überprüfen Sie deren Richtigkeit, um Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „EU-Lieferung: So gelingt die Dokumentation von innergemeinschaftlichen Lieferungen ‚bp-sicher‘“, in ASR 1/2024, Seite 20 → Abruf-Nr. 49810574

AUSGABE: ASR 9/2024, S. 1 · ID: 50133453

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