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BilanzVorruhestandsmodell: Arbeitgeber darf steuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit bilden
| Sie gewähren Ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit? Dann kommen jetzt gute Nachrichten vom BFH. Der hat nämlich die Bildung steuermindernder Rückstellungen gebilligt. |
Im konkreten Fall ging es um einen Betrieb, der seinen Mitarbeitern neben dem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit gewährt, wenn diese länger als zehn Jahre im Betrieb und älter als 60 Jahre sind. Dafür bildete der Betrieb eine Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt nicht an. Begründung: Die Mitarbeiter hätten keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Das sah der BFH – wie schon das FG Köln in der Vorinstanz (Urteil vom 10.11.2022, Az. 12 K 2486/20, Abruf-Nr. 232476) – anders. Er hält die Bildung der Rückstellung für zulässig. Schließlich sage der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bei Erfüllen der Voraussetzungen die freien Arbeitstage fest zu. Damit gingen die Mitarbeiter mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung; die Gegenleistung erbringe der Arbeitgeber erst in der Zukunft. Und somit sei die Verpflichtung zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der Mitarbeiter gebunden sei (BFH, Urteil vom 05.06.2024, Az. IV R 22/22, Abruf-Nr. 242848).
Wichtig | Das FG Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass ein Unternehmen für Arbeitnehmer, denen es eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Zahlung von 70 Prozent des Gehalts in Aussicht stellt, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden kann (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2024, Az. 3 K 2044/18, Abruf-Nr. 242685). Es hat die Revision zugelassen; eingelegt wurde diese bisher aber noch nicht.
AUSGABE: ASR 9/2024, S. 2 · ID: 50110672