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Photovoltaik auf dem AutohausPV-Anlage und „Einzelunternehmen Autohaus“ bilden zwei Betriebe: So erfolgt die Besteuerung
| Autohäuser haben einen hohen Stromverbrauch. Das ist Fakt. Ebenfalls Fakt ist, dass die meisten Autohäuser über große Dachflächen verfügen. Da drängt sich ein Gedanke nahezu auf: Photovoltaik. Bei aller Euphorie darf die Besteuerung aber nicht in Vergessenheit geraten – und die variiert je nach Größe der PV-Anlage und in Abhängigkeit von der Rechtsform des Auto- hauses. Was ertrag- und umsatzsteuerlich gilt, wenn Sie Ihr Autohaus als Einzelunternehmen führen und die PV-Anlage als gesonderten Gewerbetrieb betreiben, zeigt Teil 3 der ASR-Serie „Photovoltaik auf dem Autohaus“. |
PV-Anlage und Einzelunternehmen bilden zwei Betriebe
Sie führen Ihr Autohaus in der Rechtsform „Einzelunternehmen“ und wollen die PV-Anlage als gesonderten Gewerbebetrieb betreiben? Dann kann das Autohaus bedenkenlos die PV-Anlage betreiben. Einzige Bedingung: Der von der PV-Anlage erzeugte Strom darf nur zu maximal 50 Prozent im Autohaus verbraucht werden (BMF, Schreiben vom 17.07.2023, Az. IV C 6 – S 2121/23/10001 :001, Abruf-Nr. 236439, Rz. 26). Übersteigt der Stromverbrauch die 50-Prozent-Grenze, handelt es sich bei Autohaus und PV-Anlage um einen einheitlichen Gewerbebetrieb, weil sich die beiden dann gegenseitig stützen und ergänzen.
Wichtig | Den erzeugten und nicht vom Autohaus verbrauchten Strom können Sie gegen eine EEG-Vergütung in das Stromnetz einspeisen. Den im Autohaus verbrauchten Strom dürfen Sie hingegen nicht an dieses verkaufen. Und zwar, weil Sie, sprich dieselbe Person, Betreiber des Autohauses und der PV-Anlage sind und jede Vereinbarung über den Stromverkauf ein nicht anzuerkennendes Insichgeschäft wäre (§ 181 BGB). Deshalb müssen Sie den erzeugten und im Autohaus verbrauchten Strom lediglich aus dem Betriebsvermögen der PV-Anlage in das Betriebsvermögen des Autohauses überführen. Der Ansatz erfolgt nach § 6 Abs. 5 S. 1 EStG mit den anteiligen Herstellungskosten (BMF, Schreiben vom 17.07.2023, Rz. 27).
Beispiel 1 |
Einzelunternehmer E betreibt eine PV-Anlage mit 55 kWp auf seinem Autohaus (Anschaffungskosten = 75.000 Euro). Von dem erzeugten Strom werden 20.000 kWh im Autohaus verbraucht; den restlichen Ertrag von 35.000 kWh liefert E für 2.940 Euro (35.000 kWh x EEG-Vergütung 8,4 Cent/kWh) an den Netzbetreiber. Die Fixkosten für die PV-Anlage betragen pro Jahr 4.500 Euro (inkl. linearer Abschreibung). ... ins Netz ein-
gespeist werden Lösung: Der im Autohaus verbrauchte Strom ist mit 1.636 Euro (Gesamtkosten 4.500 Euro : Gesamtertrag 55.000 kWh x im Autohaus verbrauchte 20.000 kWh) anzusetzen. Dadurch mindert sich der Gewinn des Autohauses um 1.636 Euro. Der Gewinn der PV-Anlage beträgt parallel 76 Euro (2.940 Euro + 1.636 Euro ./. 4.500 Euro). |
Ertragsteuer: Kleine PV-Anlage bleibt steuerfrei
Die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage sind nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, wenn Sie insgesamt – private PV-Anlagen eingeschlossen – maximal 100 kWp an begünstigten PV-Anlagen unterhalten, und die PV-Anlage auf Ihrem Autohaus maximal 30 kWp umfasst.
Wichtig | Die Grenze von 30 kWp erhöht sich um 15 kWp, wenn sich im Autohaus-Gebäude mindestens drei separate Wohn- oder Gewerbeeinheiten befinden, also z. B. das Autohaus-Gebäude im Erdgeschoss und zwei vermietete Wohnungen im Obergeschoss. Für jede weitere Einheit erhöht sich die kWp-Grenze um weitere 15 kWp, maximal aber auf 100 kWp.
Der Vorteil: Zwar ist aufgrund der Steuerfreiheit der Einnahmen der Betriebsausgabenabzug nicht mehr möglich (§ 3c Abs. 1 EStG), für das Autohaus als das den Strom nutzende Einzelunternehmen bleibt er aber bestehen. Für den Betrieb der PV-Anlage ist zudem kein Gewinn zu ermitteln (§ 3 Nr. 72 S. 3 EStG).
Umsatzsteuer: Für die PV-Anlage gilt der Vorsteuerabzug
Für die Umsatzsteuer besteht ein einheitliches Unternehmen, das Autohaus und PV-Anlage umfasst (§ 2 Abs. 1 S. 2 UStG). Die Folgen: Für die PV-Anlage können Sie ohne weiteres den Vorsteuerabzug geltend machen, und der von der PV-Anlage erzeugte und im Autohaus verbrauchte Strom unterliegt als nicht steuerbarer Innenumsatz sowieso nicht der Umsatzsteuer.
Betrieb der PV-Anlage durch dritte Person ... Praxistipp | Weil die Stromkosten nur im Umfang der anteiligen Herstellungskosten in der Gewinnermittlung des Autohauses abzugsfähig sind, macht es fast keinen Unterschied, ob Autohaus und PV-Anlage einen gesonderten oder einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. Wollen Sie steueroptimierend eingreifen und ist die PV-Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, empfiehlt sich Folgendes: Lassen Sie die PV-Anlage von einer dritten Person (z. B. Ihrer Ehegattin, Ehegatten-GbR etc.) betreiben! Auf diese Weise kann der im Autohaus verbrauchten Strom zu fremdüblichen Strompreisen, die deutlich oberhalb der Herstellungskosten liegen, abgerechnet werden. Dadurch sinkt der steuerpflichtige Gewinn des Autohauses, während der – steuerfreie – Gewinn der PV-Anlage steigt. |
Abwandlung |
Die Ehegattin des E betreibt die steuerfreie PV-Anlage auf dem Autohaus. Die jährlichen Fixkosten betragen wie bisher 4.500 Euro (inkl. Abschreibung). Vom erzeugten Strom werden 20.000 kWh im Autohaus verbraucht; dafür zahlt E an seine Ehegattin 5.000 Euro (0,25 Euro/kWh x 20.000 kWh. Für die weiteren 35.000 kWh zahlt der Netzbetreiber eine EEG-Vergütung von 2.940 Euro (35.000 kWh x EEG-Vergütung 8,4 Cent/kWh Euro/kWh). ... optimiert die Steuerbelastung Lösung: Der steuerpflichtige Gewinn des Autohauses mindert sich um jährlich 5.000 Euro (statt 1.636 Euro). Der Gewinn der PV-Anlage erhöht sich von bisher 76 auf 3.440 Euro (5.000 + 2.940 ./. 4.500 Euro) und ist steuerfrei. So sparen die Ehegatten jährlich über 1.500 Euro Steuern im Vergleich zu Ausgangsbeispiel. |
AUSGABE: ASR 9/2024, S. 15 · ID: 50008085