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Photovoltaik auf dem AutohausPV-Anlage und Autohaus-KapGes sind zwei gesonderte Betriebe: So erfolgt die Besteuerung

Abo-Inhalt26.07.2024621 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Autohäuser haben einen hohen Stromverbrauch. Das ist Fakt. Ebenfalls Fakt ist, dass die meisten Autohäuser über große Dachflächen verfügen. Da drängt sich ein Gedanke nahezu auf: Photovoltaik. Bei aller Euphorie darf die Besteuerung aber nicht in Vergessenheit geraten – und die variiert je nach Größe der PV-Anlage und in Abhängigkeit von der Rechtsform des Autohauses. Was ertrag- und umsatzsteuerlich gilt, wenn das Autohaus als Kapitalgesellschaft geführt und die PV-Anlage als gesonderter Gewerbetrieb betrieben wird, zeigt Teil 2 der ASR-Serie „Photovoltaik auf dem Autohaus“. |

Wie PV-Anlage und Autohaus-KapGes zwei Betriebe bilden

Sie führen Ihr Autohaus in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft – also z. B. als GmbH, UG oder AG – und die PV-Anlage soll einen gesonderten Gewerbebetrieb darstellen? Dann darf die Kapitalgesellschaft unter keinen Umständen die PV-Anlage betreiben. Das lässt sich vermeiden, indem ein Autohaus-Gesellschafter den Betrieb der PV-Anlage übernimmt oder sich mehrere Gesellschafter als GbR zusammenschließen und gemeinsam die PV-Anlage betreiben. Den erzeugten Strom verkauft der PV-Anlagen-Betreiber dann vorrangig, aber zu fremdüblichen Preisen an die Autohaus-Kapitalgesellschaft; der nicht benötigte Strom wird gegen Vergütung gemäß EEG in das öffentliche Stromnetz eingespeist.

Praxistipp | PV-Anlagen-Betreiber sollten darauf achten, den Preis für den von der Autohaus-Kapitalgesellschaft bezogenen Strom so hoch wie möglich, aber doch fremdüblich zu bemessen. Denn: Jeder Euro mehr wird dem Gewinn der Autohaus-Kapitalgesellschaft effektiv steuerfrei entnommen.

Beispiel 1

Ein Gesellschafter der Autohaus A GmbH betreibt auf dem Autohaus als Einzelunternehmer eine PV-Anlage mit 55 kWp (Anschaffungskosten: 75.000 Euro). Von dem erzeugten Strom veräußert er 30.000 kWh für 7.500 Euro (30.000 kWh x 0,25 Euro) an die GmbH; den restlichen Ertrag von 25.000 kWh liefert er für 2.100 Euro (25.000 kWh x EEG-Vergütung 8,4 Cent/kWh) an den Netzbetreiber. Die Fixkosten für die PV-Anlage betragen pro Jahr 4.500 Euro (inkl. linearer Abschreibung).

Lösung: Der Gewinn der A GmbH mindert sich um 7.500 Euro (Aufwand für Strombezug). Der Gewinn der PV-Anlage beträgt jährlich 5.100 Euro (7.500 Euro + 2.100 Euro ./. 4.500 Euro); er ist beim Einzelunternehmer steuerpflichtig.

Der Haken, wenn Sie zwei Gewerbebetriebe betreiben: Aufgrund der zwei bestehenden Gewerbebetriebe – Autohaus-Kapitalgesellschaft und PV-Anlage – müssen Sie auch zwei Gewinne ermitteln und versteuern. Das verursacht neben der Steuerlast erhöhte Buchhaltungs- und Steuerberatungsgebühren. Lukrativer ist es, eine nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie PV-Anlage zu betreiben.

Ertragsteuer: KapGes profitieren von kleinen PV-Anlagen

Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage nämlich steuerfrei, wenn

  • der Betreiber maximal 100 kWp an begünstigten PV-Anlagen unterhält und
  • die auf dem Autohaus betriebene PV-Anlage maximal 30 kWp umfasst.

Die Grenze von 30 kWp erhöht sich um 15 kWp, wenn sich im Autohaus-Gebäude mindestens drei separate Wohn- oder Gewerbeeinheiten befinden, also z. B. das Autohaus-Gebäude im Erdgeschoss und zwei vermietete Wohnungen im Obergeschoss. Für jede weitere Einheit erhöht sich die kWp-Grenze um weitere 15 kWp, maximal aber auf 100 kWp.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1; in dem Autohaus-Gebäude befinden sich allerdings im Obergeschoss noch drei vermietete Wohnungen.

Lösung: Der Gewinn der Autohaus A GmbH mindert sich wie auch in Beispiel 1 um jährlich 7.500 Euro (Kosten für den Strombezug). Der Gewinn der PV-Anlage beträgt jährlich 5.100 Euro; er muss aber nicht ermittelt werden und ist nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei, weil die PV-Anlage mit 55 kWp die Grenze von 60 kWp (Autohaus + drei weitere Einheiten = 30 kWp + 15 kWp + 15 kWp) nicht überschreitet.

Zwar ist aufgrund der Steuerfreiheit der Einnahmen der Betriebsausgabenabzug nicht mehr möglich (§ 3c Abs. 1 EStG), für das Autohaus als die den Strom nutzende Gesellschaft bleibt er aber bestehen. Und das Beste: Für den Betrieb der PV-Anlage ist kein Gewinn zu ermitteln (§ 3 Nr. 72 S. 3 EStG). Das spart Steuerberatungsgebühren und trägt zum Bürokratieabbau bei.

Wichtig | Veräußert der Betreiber die PV-Anlage nach einigen Jahren, ist der Gewinn ebenfalls nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei.

Umsatzsteuer: Option zur Regelbesteuerung lohnt sich

Das Wichtigste für die Umsatzsteuer: Bei der Autohaus-Kapitalgesellschaft und dem Betreiber der PV-Anlage handelt es sich um gesonderte Unternehmer i. S. v. § 2 Abs. 1 UStG. Gilt also für den PV-Anlagen-Betreiber die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG, darf er keine Vorsteuer ziehen. Im Gegenzug muss er dann aber auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Praxistipp | Für den PV-Anlagen-Betreiber lohnt es sich in der Regel zur Regelbesteuerung zu optieren (§ 19 Abs. 2 UStG). Zwar verursacht sie mehr bürokratischen Aufwand, dafür ist der Betreiber dann aber auch uneingeschränkt vorsteuerabzugsberechtigt. Dass der Stromverkauf an die Autohaus-Kapitalgesellschaft dann der Umsatzsteuer unterliegt, ist nicht weiter tragisch, weil diese – nach Maßgabe des § 15 UStG – selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist und die anfallende Umsatzsteuer somit auf den berechneten fremdüblichen Strompreis aufschlagen kann.

Weiterführender Hinweis
  • Teil 1 der ASR-Serie „Photovoltaik auf dem Autohaus“ → Abruf-Nr. 50007568

AUSGABE: ASR 8/2024, S. 16 · ID: 50007647

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