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NW-KaufAG Hanau: Kfz-Händler kann sich nicht beliebig lange Lieferzeit vorbehalten
| Kfz-Händler können sich keine beliebig lange Lieferzeit per AGB vorbehalten, so das AG Hanau. Das bedeutet: Liefert der Händler ein bestelltes Fahrzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dass Stornierungsgebühren anfallen. |
Im konkreten Fall befand sich im Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug eine Klausel, nach der es aufgrund von Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt vom Vertrag. Daraufhin forderte der Kfz-Händler Schadenersatz in Form von „Storno-Gebühren“ von über 3.000 Euro, weil er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe. Diese Stornierungskosten verwehrte ihm jedoch das AG Hanau. Die Regelung im Kaufvertrag sei nämlich eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, über die sich der Händler letztlich unzulässigerweise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich sei daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Kfz-Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (der Käufer hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Kfz-Händler auch keine Ersatzansprüche zu (AG Hanau, rechtskräftiges Urteil vom 31.01.2024, Az. 39 C 111/23, Abruf-Nr. 242602).
AUSGABE: ASR 8/2024, S. 1 · ID: 50093714