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Corporate Social ResponsibilityDas neue Lieferkettengesetz: Welche Autohäuser sind überhaupt betroffen?
| Am 01.01.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Damit werden erstmals unternehmerische Sorgfaltspflichten für die Achtung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in globalen Lieferketten gesetzlich geregelt. Doch wer muss die Vorgaben umsetzen? Sind auch Autohäuser von dem Gesetz betroffen? Fragen, die sich auch ein ASR-Leser stellt. ASR gibt (erstmal) Entwarnung. |
Frage: Ich bin Inhaber eines Autohauses mit 270 Mitarbeitern und habe vom neuen Lieferkettengesetz gelesen. Betrifft mich das Gesetz und muss ich die gesetzlichen Vorgaben in meinem Autohaus umsetzen?
Antwort: Ihr Autohaus fällt nicht in den Anwendungsbereich des LkSG. Denn es betrifft derzeit nur Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern.
Die neuen Sorgfaltspflichten für vom LkSG betroffene Unternehmen
Im neuen LkSG sind die konkreten Sorgfaltspflichten für Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte niedergelegt. Es fordert Unternehmen auf, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zu etablieren, das in alle maßgeblichen Geschäftsabläufe integriert ist. Wirksam ist das Risikomanagement, wenn menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken erkannt, ihnen vorgebeugt, sie minimiert oder beendet werden.
Das Gesetz gilt für Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung oder ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Derzeit unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die mindestens 3.000 Mitarbeiter beschäftigen. Zum 01.01.2024 sinkt die Beschäftigtengrenze auf 1.000 Mitarbeiter. Der Großteil der Autohäuser in Deutschland beschäftigt aber weniger Mitarbeiter – und fällt nicht unter das LkSG.
Relevanz für Autohäuser mit weniger als 1.000 Mitarbeitern?
Auch kleine und mittlere Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, sollen ihren Sorgfaltspflichten nachkommen. Bereits seit 2016 gilt der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässige Unternehmen formuliert. Eine Pflicht ergibt sich daraus aber nicht.
Kleine und mittlere Autohäuser können allerdings mittelbar vom LkSG betroffen sein, wenn sie direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen. Dann können sie durch ihre Vertragsbeziehung (in der z. B. menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten) zu Sorgfaltspflichten angehalten werden. Allerdings können die Pflichten aus dem LkSG ihrer Natur nach nicht einfach an die Zulieferer weitergegeben werden.
AUSGABE: ASR 3/2023, S. 17 · ID: 48985939