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Gewerbesteuer/LeasingWartung ist als Teil der Leasingrate bei GewSt hinzuzurechnen
| Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der Leasingrate und nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG bei der Gewerbesteuer des Leasingnehmers hinzuzurechnen. Das hat der BFH klargestellt. |
Geklagt hatte eine GmbH, die Nutzfahrzeuge leaste und wiederum vermietete. Für diese Fahrzeuge übernahm die GmbH als Leasingnehmerin, wie vertraglich vereinbart, die Wartungskosten. Strittig war die Frage, ob die aufgewendeten Wartungskosten im Rahmen von Leasingverträgen unter die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der GmbH fallen. Jetzt ist klar: Die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer hat auch dann zu erfolgen,
- wenn es sich bei dem Leasingvertrag um einen atypischen Mietvertrag handelt, auf den die mietrechtlichen Vorschriften des BGB nicht vollumfänglich anwendbar sind, und
- wenn die Leasingnehmerin die Wartungskosten aufgrund des Leasingverhältnisses sowie der Regelung im Leasingvertrag tragen muss.
Der Begriff der Leasingrate sei – wie bei Miet- und Pachtzinsen – in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen, so der BFH. Das bedeutet: Zur Leasing-rate gehören grundsätzlich auch gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung sowie umlagefähige Betriebskosten (BFH, Urteil vom 20.10.20222, Az. III R 33/21, Abruf-Nr. 233433).
AUSGABE: ASR 3/2023, S. 1 · ID: 49038891