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Elektronischer Rechtsverkehr„Sinnloser“ Dateiname kann Prüfprotokoll wertlos machen

Leseprobe25.05.202464 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Benennt ein Anwalt eine sofortige Beschwerde schlicht nur mit seinem Namen, versäumt er eine sorgfältige Ausgangskontrolle anhand eines sinnvollen Dateinamens (LG Limburg 16.4.24, 2 Qs 123/23, Abruf-Nr. 241544). |

In einem Bußgeldverfahren hatte ein Verteidiger seinen Namen „Abel“ als Dateinamen verwendet und die Buchstaben durch Bindestriche getrennt („A-b-e-l.pdf“). Dies vermochte noch einen Bezug zum Anwalt, aber keinen zum Verfahren erkennen lassen. Der Dateiname war nicht hinreichend von anderen Dokumenten zu unterscheiden. Tatsächlich hatte der Anwalt sogar Verwechslungen gefördert, weil er bereits zuvor elektronisch übermittelte Schriftsätze mit derselben Bezeichnung „A-b-e-l.pdf“ versehen hatte. So erbrachte das beA-Prüfprotokoll keinen Nachweis, dass es sich bei dem Anhang inhaltlich um die sofortige Beschwerde handelte.

Praxistipp | Berücksichtigen Sie die formalen Anforderungen an elektronische Dokumente nach § 2 Abs. 2 ERVV: Dateinamen sollen den Inhalt des Dokuments schlagwortartig umschreiben; mehrere Dokumente sollen logisch nummeriert sein. Verwenden Sie übliche Bezeichnungen, z. B. „Klageschrift“, „Klageerwiderung“, „Kostenfestsetzungsantrag“. Nur so hat Ihr Prüfprotokoll Beweiswert.

Weiterführende Hinweise
  • Vier Augen und ein Absturz: Wissen Sie, wo die richtigen beA-Sendedaten stehen?, AK 23, 187
  • Kontrolle der beA-Eingangsnachricht: Wie erkenne ich die automatisierte Eingangsbestätigung?, iww.de/ak, Abruf-Nr. 49856564

AUSGABE: AK 6/2024, S. 91 · ID: 50031926

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