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EinkommensteuerSo behandeln Sie Geschenke an Arbeitnehmer lohnsteuerlich richtig
| Erhalten Arbeitnehmer von Ihnen als Arbeitgeber Geschenke oder sonstige Zuwendungen zusätzlich zu ihrem Lohn oder Gehalt, können diese in bestimmten Fällen steuerfrei bleiben oder pauschal besteuert werden. Damit Ihnen hierbei keine Fehler unterlaufen, erläutert AK die lohnsteuerlichen Spielregeln. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Sachgeschenke aus persönlichem Anlass
- 2. Sachgeschenke als Anerkennung durch Arbeitgeber
- 3. Gutschein-Geschenk als Anerkennung durch Arbeitgeber
- 4. Geschenke anlässlich von Betriebsveranstaltungen
- 5. Geschenke in Form von Computern und Zubehör
- 6. Pauschale Besteuerung durch Arbeitgeber (= Schenker)
- 7. Sonderfall: Geschenke vom Geschäftspartner des Arbeitgebers
1. Sachgeschenke aus persönlichem Anlass
Übergeben Arbeitgeber Sachgeschenke, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen, sind sie als bloße Aufmerksamkeiten kein Arbeitslohn. Sie sind deshalb nicht steuerbar (R 19.6 Abs. 1 LStR). Dazu gehören Sachzuwendungen (z. B. Blumen, Genussmittel, Buch, Tonträger) bis zu einem Wert von 60 EUR inkl. Umsatzsteuer, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes). Geldzuwendungen gehören hingegen stets zum Arbeitslohn.
Wichtig | Der Wert von 60 EUR inkl. Umsatzsteuer ist eine Freigrenze. D. h.: Übersteigt der Wert des Geschenks diese Grenze, ist der Gesamtbetrag lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel |
Bei Überschreitung auf § 37b EStG zurückgreifen Rechtsanwalt A schenkt seinem Mitarbeiter M zur Silberhochzeit einen Golfschnupperkurs im Wert von 195 EUR. Die 60-EUR-Freigrenze ist überschritten, das Geschenk ist lohnsteuerpflichtig. A kann dieses Geschenk pauschal mit 30 Prozent zzgl. Soli und Kirchensteuer versteuern (§ 37b EStG). |
Wichtig | Weihnachten und Neujahr sind keine persönlichen Anlässe, sodass die 60-EUR-Freigrenze hier nicht gilt.
Beispiel |
... keine persönlichen Anlässe Alle Mitarbeiter erhalten von Rechtsanwalt A zu Weihnachten ein Weinpräsent im Wert von 59,95 EUR inkl. Umsatzsteuer. Diese Geschenke sind lohnsteuerpflichtig. A kann diese aber pauschal versteuern (§ 37b EStG). |
2. Sachgeschenke als Anerkennung durch Arbeitgeber
Übergibt der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer ein Geschenk, ist es beim Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 bzw. 3 EStG in der Lohn- oder Gehaltsabrechnung als Sachbezug zu versteuern und unterliegt den Sozialabgaben. Geschenke sind als Sachzuwendung regelmäßig mit den „um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort“ zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG).
Wichtig | Arbeitgeber können aber die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR nutzen, die für alle Sachzuwendungen aus dem Arbeitsverhältnis gilt. Sprich: Beläuft sich der Wert aller Sachbezüge eines Monats auf nicht mehr als 50 EUR, bleiben diese nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung. Voraussetzung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Beispiel |
... sind steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung Die Büromanagerin B erhält von ihrem Arbeitgeber im März als Anerkennung für geleistete Mehrarbeit ein Weinpräsent im Wert von 49 EUR. Erhält B im gleichen Monat keine weiteren Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis, bleibt das Weinpräsent steuer- und beitragsfrei. |
3. Gutschein-Geschenk als Anerkennung durch Arbeitgeber
Statt Sachgeschenken kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch einen Gutschein oder eine Geldkarte schenken – und dafür die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 EUR nutzen. Voraussetzung ist, dass die Karten dazu berechtigen, beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten eine konkrete Ware oder Dienstleistung zu beziehen.
Wichtig | Das BMF verlangt seit dem 1.1.22, dass sich die Einlösungsmöglichkeit entweder räumlich auf den Aussteller des Gutscheins oder einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland bezieht oder ausschließlich auf eine sehr begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette beschränkt. Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein (BMF 15.3.22, IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, Abruf-Nr. 228328).
Beispiele für nach BMF zulässige Gutscheine |
Nach nach BMF zulässige Gutscheine sind wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte, Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle, von einer Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den Tankstellen dieser Kette (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo), Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages oder „City-Cards“ und Stadtgutscheine, Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen – nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. „Marketplace“) einlösbar sind! |
Begrenzte Waren- oder Dienstleistungspalette ist auch begünstigt Gleiches gilt für Gutscheine und Geldkarten, begrenzt auf Personennah- und Fernverkehr, auf Kraftstoff und Ladestrom etc., Fitnessleistungen (z. B. für den Besuch der Trainingsstätten und zum Bezug der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen), auf Streamingdienste für Film und Musik, Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads, Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschließlich Downloads, Behandlung der Person in Form von Hautpflege, Make-up, Frisur etc. (sog. Beautykarten), Bekleidung inkl. Schuhe nebst Accessoires wie z. B. Taschen, Schmuck, Kosmetika, Düfte. |
Nicht begünstigt sind als Geldleistung zu behandelnde Gutscheine oder Geldkarten, die
- über eine Barauszahlungsfunktion verfügen (es wird nicht beanstandet, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem EUR ausgezahlt werden können) oder
- über eine eigene IBAN verfügen,
- die für Überweisungen (z. B. Paypal) oder
- für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) oder Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) verwendet sowie
- als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.
Geldleistungen sind ab dem ersten EUR steuerpflichtig, eine Anwendung u. a. der Sachbezugsfreigrenze scheidet aus. Schädlich sind Prepaid-Geldkarten.
4. Geschenke anlässlich von Betriebsveranstaltungen
Aufwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen gehören nicht zum Arbeitslohn der Arbeitnehmer, soweit diese pro Teilnehmer bis 110 EUR brutto nicht übersteigen. Begünstigt sind zwei Veranstaltungen jährlich. Eingerechnet in den Freibetrag werden neben den Kosten für den äußeren Rahmen (wie z. B. Saalmiete, Musik, Dekoration) auch Geschenke im Wert bis zu 60 EUR brutto. Betragen die so ermittelten Kosten je Teilnehmer mehr als 110 EUR, ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Beispiel |
Die Kanzlei K veranstaltet für die gesamte Belegschaft eine Weihnachtsfeier mit Kosten von 95 EUR je Teilnehmer. Alle Mitarbeiter erhalten anlässlich dieser Feier ein Präsent im Wert von 50 EUR. Übersteigender Betrag ist mit 25 Prozent pauschalierbar Ergebnis: Die Gesamtzuwendungen je Teilnehmer haben einen Wert von insgesamt 145 EUR; hiervon sind nach Abzug des Freibetrags von 110 EUR noch 35 EUR als sonstiger Bezug steuer- und beitragspflichtig. Diesen Betrag kann K alternativ nach § 40 Abs. 2 S. Nr. 2 EStG mit 25 Prozent zzgl. Soli und Kirchensteuer pauschal zu seinen Lasten versteuern. Der Vorteil ist: Die Besteuerung wird vereinfacht und durch die pauschale Besteuerung entfallen die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). |
Geschenke im Wert von mehr als 60 EUR brutto, die anlässlich (und nicht „bei
Gelegenheit“) der Feier übergeben werden, bleiben für die Prüfung außen vor, ob die 110 EUR überschritten sind. Diese Geschenke können jedoch nach Maßgabe des § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 Prozent zulasten des Arbeitgebers versteuert werden.
5. Geschenke in Form von Computern und Zubehör
Verschenkt der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter Datenverarbeitungsgeräte, wie PC, Laptops, Notebooks, Netbooks, Tablets, internetfähige Smartphones, und Zubehör, wie Laptoptasche oder Ohrhörer, unterliegen diese dem individuellen Lohnsteuerabzug und den Sozialabgaben. Der Arbeitgeber kann den Vorteil aber auch nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG zu seinen Lasten mit 25 Prozent zzgl. Soli und Kirchensteuer pauschalieren. Der Vorteil ist zudem beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
6. Pauschale Besteuerung durch Arbeitgeber (= Schenker)
Ein Geschenk erfüllt seinen Zweck nicht, wenn es der Empfänger versteuern muss. Daher gestattet es § 37b EStG, dass der zuwendende Arbeitgeber die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von 30 Prozent pauschal übernehmen und abführen kann (§ 37b Abs. 2 EStG). Hinzu kommen Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Dabei kann die Kirchensteuer entweder nach dem sog. vereinfachten Verfahren oder dem Nachweisverfahren ermittelt werden (Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 8.8.16, Abruf-Nr. 226995).
a) Voraussetzungen für die Pauschalierung nach § 37b EStG
Voraussetzung für die Pauschalierung der Steuer ist allerdings, dass die Zuwendung betrieblich veranlasst ist (BFH 12.12.13, VI R 47/12, Abruf-Nr. 140475). Zudem muss diese beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen (BFH 16.10.13, VI R 57/11, Abruf-Nr. 140168). Auf den Betriebsausgabenabzug beim Zuwendenden kommt es nicht an.
§ 37b EStG schafft keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Sprich: Eine Pauschalierung der Steuer kommt nicht bei Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer i. S. v. R 19.6 LStR in Betracht. Ausgenommen sind ferner Geschenke im Wert von bis zu 10 EUR (Streuwerbeartikel, da diese beim Empfänger ebenfalls nicht der Besteuerung unterliegen (BMF 19.5.15, IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Rn. 10, Abruf-Nr. 144552). Zudem ist die Pauschalierung nicht anzuwenden, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000 EUR als absoluten Höchstbetrag (§ 37b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG) oder für die einzelne Zuwendung 10.000 EUR als Höchstgrenze übersteigen (§ 37b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EStG).
b) Pauschalierungsverfahren
Wendet der zuwendende Arbeitgeber die Pauschalierung nach § 37b EStG an, ist er Schuldner der pauschalen Steuer. Bemessungsgrundlage für die Steuer sind seine Aufwendungen einschl. Umsatzsteuer. Auf den Vorsteuerabzug kommt es nicht an. Ein Abschlag für übliche Preisnachlässe (wie bei § 8 Abs. 2 S. 1 EStG) ist ebenfalls nicht vorzunehmen. Erfolgt eine pauschale Besteuerung, bleibt die Sachzuwendung bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers unberücksichtigt (§ 37b Abs. 3 S. 1 EStG). Der Empfänger kann die pauschale Einkommensteuer auch nicht auf seine eigene Steuerschuld anrechnen (§ 37b Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG). Damit der Beschenkte weiß, dass es sich um ein „richtiges“ Geschenk handelt, muss ihn der Arbeitgeber davon unterrichten, dass er die Steuer übernommen hat (§ 37b Abs. 3 S. 3 EStG).
Wichtig | Der schenkende Arbeitgeber kann nicht für jedes Geschenk wählen, ob er eine Pauschalierung nach § 37b EStG vornimmt oder diese unterlässt. Denn die Pauschalierung ist einheitlich für alle Geschenke anzuwenden, die innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährt werden. Der Schenkende hat ein Wahlrecht, ob er § 37b EStG für alle Zuwendungen oder nur für Zuwendungen an Dritte (§ 37b Abs. 1 EStG) bzw. Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) anwendet.
c) Exkurs: Übernahme der pauschalen Steuer als „weiteres“ Geschenk
Da der schenkende Arbeitgeber der Schuldner der pauschalen Steuer ist, stellt sich die Frage, ob die pauschale Steuer auf Geschenke an Geschäftspartner (nicht Arbeitnehmer) bei ihm als Betriebsausgabe abzugsfähig ist oder als weiteres Geschenk der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG unterliegt. Die Finanzverwaltung stellt hier darauf ab, ob die Aufwendungen für das Geschenk selbst (also ohne Pauschalsteuer) als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Ist das der Fall, ist auch die Pauschalsteuer abzugsfähig. Das gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen für das Geschenk und die pauschale Steuer in der Summe die Grenze von 50 EUR (bis 31.12.23: 35 EUR) überschreiten. Ist das Geschenk selbst hingegen nicht abzugsfähig, weil es die Grenze von 50 EUR überschreitet, ist auch die Pauschalsteuer nicht abzugsfähig und muss dem Gewinn hinzugerechnet werden (BMF 19.5.15, Rn. 26).
7. Sonderfall: Geschenke vom Geschäftspartner des Arbeitgebers
In der Praxis erhalten Arbeitnehmer Sachgeschenke nicht nur vom Arbeitgeber, sondern oft auch von dritten Unternehmen (z. B. von Kunden oder Geschäftspartnern des Arbeitgebers). Diese sind bei den Arbeitnehmern steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Steuer aber übernehmen oder der Dritte kann nach § 37b EStG pauschalieren.
Beispiel |
Geschenke an Weihnachten sind steuerpflichtig – zwei Lösungen Mandant U, der Delikatessprodukte vertreibt, schenkt den Arbeitnehmern der Kanzlei B zum Jahreswechsel Delikatessenkörbe im Wert von je 75 EUR. Die Sachgeschenke stehen im ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zu B und sind daher steuerpflichtig. B muss diese Sachzuwendungen über die Gehaltsabrechnung der Arbeitnehmer versteuern. Dabei ist eine Übernahme der Steuer durch B möglich (Stichwort: Nettolohnversteuerung). Auch U könnte die Sachgeschenke versteuern, und zwar pauschal nach § 37b EStG. U sollte dann aber den Beschenkten einen schriftlichen Hinweis (Bestätigung) geben, dass er die Geschenke bereits versteuert hat. |
AUSGABE: AK 6/2024, S. 104 · ID: 49945700