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UrlaubUnbezahlter Urlaub: Diese Spielregeln müssen Sie als Arbeitgeber kennen

Abo-Inhalt21.08.2024600 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Immer wieder fragen Mitarbeiter nach unbezahltem Urlaub – etwa weil ihnen der normale Urlaub nicht ausreicht, weil sie eine längere Auszeit für eine Weltreise wünschen oder weil sie die Elternzeit verlängern möchten. Doch hat der Mitarbeiter überhaupt einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub? Was müssen Sie als Arbeitgeber beachten? Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? AH macht Sie mit den Spielregeln vertraut. |

Das sind die rechtlichen Spielregeln

Der bezahlte Erholungsurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Er beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung mindestens 24 Tage im Jahr (§ 3 BUrlG). Dagegen ist der unbezahlte Urlaub nicht gesetzlich geregelt. Das heißt, dass die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage grundsätzlich in Ihrem Ermessen als Arbeitgeber liegt. Ein Anspruch kann sich aber aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Mitarbeiter ergeben, wie z. B. dem Arbeitsvertrag.

Merke | Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht nur in Sonderfällen, z. B. wenn der Mitarbeiter

  • nahe Angehörige pflegen muss (maximal sechs Monate – § 3 Pflegezeitgesetz [PflegeZG]),
  • kranke Kinder unter zwölf Jahren betreuen muss (maximal zehn Tage pro Kind – § 45 Sozialgesetzbuch [SGB] V),
  • seinen Anspruch auf Elternzeit geltend macht oder
  • unverschuldet in eine Notsituation geraten ist (z. B. Überschwemmung).

Während des unbezahlten Urlaubs bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Allerdings entfallen die Hauptpflichten, d. h. die Arbeitspflicht und die Vergütungspflicht. Außerdem besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nebenpflichten wie z. B. das Wettbewerbsverbot, die Treue- und Fürsorgepflicht und der Kündigungsschutz bleiben aber bestehen. Dennoch ist es möglich, einen Mitarbeiter während des unbezahlten Urlaubs zu kündigen. Hierfür müssen die regulären Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Zudem wird der unbezahlte Urlaub nicht auf den bezahlten Erholungsurlaub angerechnet. Allerdings dürfen Sie den bezahlten Erholungsurlaub anteilig kürzen, wenn für mindestens einen Monat unbezahlter Urlaub genommen wird.

Beispiel: So funktioniert die anteilige Kürzung des bezahlten Urlaubs

Eine PTA hat Anspruch auf 30 Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Sie nimmt vom 01.06. bis zum 31.07. unbezahlten Urlaub (den gesamten Juni und Juli).

Lösung: Sie als Arbeitgeber dürfen den normalen Urlaubsanspruch von 30 Tagen auf 25 Tage reduzieren (30 ÷ 12 Monate × 2 Monate = 5 Tage Kürzung). Wäre nur für den kompletten Juni unbezahlter Urlaub genommen worden, wäre der Urlaub nur um zwei Tage gekürzt worden (30 ÷ 12 Monate × 1 = 2,5 abgerundet 2; § 5 Abs. 2 BUrlG).

Reduziertes Arbeitsentgelt für den Mitarbeiter

Gewähren Sie dem Mitarbeiter unbezahlten Urlaub, so wirkt sich dieser auch auf das dem Mitarbeiter zustehende Arbeitsentgelt aus. Einfach ist es, wenn sich der unbezahlte Urlaub über einen kompletten Monat erstreckt. In diesem Fall erhält der Mitarbeiter für diesen Monat kein Arbeitsentgelt. Dauert der unbezahlte Urlaub jedoch keinen ganzen Monat, ist das dem Mitarbeiter zustehende Arbeitsentgelt wie folgt zu berechnen:

  • Bei einem festen Gehalt ist das Arbeitsentgelt durch die Anzahl der regulären Arbeitstage in diesem Monat zu teilen und mit der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu multiplizieren.
  • Bei einem Stundenlohn sind die geleisteten Arbeitsstunden maßgebend.

Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht dabei nicht (R 39b.5 Abs. 2 S. 2 Lohnsteuerrichtlinie [LStR]). Stehen dem Mitarbeiter neben dem Grundlohn zusätzliche Gehaltsbestandteile zu, die auch im unbezahlten Urlaub weitergewährt werden (z. B. Jobrad), dann ist insoweit der Sachbezug nicht zu kürzen.

Beispiel

Ein angestellter Apotheker mit einem Bruttogrundlohn von 4.000 Euro nimmt im Juli (regulär 27 Arbeitstage) für eine Woche (6 Arbeitstage) unbezahlten Urlaub. Ihm steht während des gesamten Monats auch ein Apotheken-Pkw zur privaten Nutzung zur Verfügung (Sachbezug: 500 Euro).

Lösung: Der Bruttogrundlohn reduziert sich auf 3.111 Euro (4.000 ÷ 27 × 21 Tage). Der Pkw-Sachbezug bleibt für die Lohnabrechnung mit 500 Euro bestehen.

Lohnsteuerbescheinigung und Großbuchstabe „U“

Bei der Erstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung müssen Sie neben dem reduzierten Bruttolohn noch eine weitere Besonderheit beachten. Erstreckt sich der unbezahlte Urlaub auf mindestens fünf zusammenhängende Arbeitstage im Jahr, müssen Sie im Lohnkonto und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „U“ (Unterbrechung) vermerken (§ 41 Abs. 1 S. 5 und § 41b Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]; § 4 Abs. 2 Nr. 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung [LStDV]). Der genaue Zeitraum ist jedoch nicht anzugeben.

Das gilt für den Versicherungsschutz in der Sozialversicherung

Während der regulären Beschäftigung besteht für den Mitarbeiter eine Absicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere besteht Krankenversicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz läuft auch während des unbezahlten Urlaubs weiter – allerdings nur für einen Monat (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Nach Ablauf dieses Monats müssen Sie den Mitarbeiter abmelden (Meldegrund 34) und erst mit Wiederaufnahme der Tätigkeit neu anmelden (Meldegrund 13). Das bedeutet: In der Zwischenzeit muss der Mitarbeiter selbst für seinen Versicherungsschutz sorgen.

AUSGABE: AH 9/2024, S. 19 · ID: 50085744

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