Arzneimittel-Abrechnung
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Hygiene in der Apotheke, Teil 1Anforderungen an die Hygiene: Rechtliches
| Die Bedeutung der Hygiene ist den Mitarbeitern in der Apotheke aus ihrem beruflichen Selbstverständnis heraus täglich bewusst. Durch die notwendigen europarechtlichen Anpassungen verschiedener Gesetze und Verordnungen haben zahlreiche Regelungen auch Einfluss auf die Apotheke. |
Standards für die Sicherheit von Arzneimitteln
Im Arzneimittelgesetz sind die Anforderungen an die Qualität von Arzneimitteln definiert. Im allgemeinen Teil des Europäischen Arzneibuchs (11. Ausgabe) werden in Kapitel 5.1 die Vorgaben zur mikrobiologischen Reinheit vorgestellt. Diese Standards sollen die Arzneimittelsicherheit gewährleisten. Pharmazeutische Unternehmer müssen sich an eine Vielzahl von Vorschriften halten, die in verschiedenen europäischen Richtlinien zu finden sind. So gibt es z. B. einen EU-GMP-Leitfaden mit Forderungen zur Raum- und Personalhygiene.
Hygienemanagement mit der Apothekenbetriebsordnung
Für die Apotheke hat der Gesetzgeber durch die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) die Möglichkeit geschaffen, die Anforderungen für den Apothekenalltag angemessen umzusetzen. Mit der Überarbeitung der ApBetrO wurde erstmals auch ein Paragraf zu den Hygienemaßnahmen eingefügt:
§ 4a ApBetrO: Hygienemaßnahmen |
Der Apothekenleiter muss für das Personal und die Betriebsräume, die zur Arzneimittelherstellung genutzt werden, geeignete Hygienemaßnahmen treffen, mit denen die mikrobiologische Qualität des jeweiligen Arzneimittels sichergestellt wird. Für die Hygienemaßnahmen ist insbesondere Folgendes festzulegen:
Die Maßnahmen sind in einem Hygieneplan schriftlich festzulegen. Die Durchführung der Hygienemaßnahmen ist regelmäßig zu dokumentieren. Unbeschadet des Hygieneplans müssen Festlegungen über hygienisches Verhalten am Arbeitsplatz und zur Schutzkleidung des Personals getroffen werden. |
Was dies in der Umsetzung für die Apotheke bedeutet, hat die Bundesapothekerkammer (BAK) in einer Leitlinie zum Hygienemanagement beschrieben. Unter www.iww.de/s10984 → Hygienemanagement finden sich neben der Leitlinie eine Kommentierung sowie zahlreiche Arbeitshilfen wie Musterhygienepläne und ein Flussdiagramm, das optimal für die Umsetzung der Hygienemaßnahmen im QM-Handbuch genutzt werden kann.
Mit der hier ebenfalls zu findenden Arbeitshilfe „Hautschutz- und Händehygieneplan der BGW“ wird bereits deutlich, dass der Arbeitgeber bei der Durchführung der Hygienemaßnahmen nicht nur das Arzneimittel als Endprodukt im Blick haben darf, sondern auch für die Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich ist.
Mitarbeitergesundheit
Im Hinblick auf die Gesundheit der Beschäftigten gelten neben den Vorgaben der ApBetrO auch:
- Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Das Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Insbesondere sind dabei
- die Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung,
- zu Beschäftigungsverboten und
- zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
zu beachten, die je nach Tätigkeit auf Grundlage der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, www.iww.de/s10985) angeboten werden muss.
Desinfektions- und Reinigungsmittel
Durch den Einsatz von Desinfektions- und Reinigungsmitteln darf die Haut der Mitarbeiter nicht geschädigt werden. Folgende Stellen bieten Unterstützung:
Merke | Seit der Umsetzung der Biozidverordnung, die die Eigenherstellung von Flächen- und Handdesinfektionsmitteln in der Apotheke ohne spezielle Zulassung verbietet, muss die Apotheke auch diese als Fertigprodukte beziehen. Um die Wirksamkeit und das Anwendungsspektrum der jeweiligen Produkte zu recherchieren, ist insbesondere die Desinfektionsmittelliste des Verbunds für angewandte Hygiene (VAH, www.iww.de/s10988) zu empfehlen. |
- Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW, Informationen zur Hygiene und zum Hautschutz: www.iww.de/s10986)
- Die GD Gesellschaft für Dermopharmazie (Hygienerichtlinie: www.iww.de/s10987)
Infektionsschutz
Diese Maßnahmen allein reichen jedoch nicht aus, wenn es um das Thema Hygiene in der Apotheke geht. Spätestens seit Corona ist bewusst geworden, wie wichtig der Infektionsschutz für das Personal ist. Auch Blutuntersuchungen fallen u. a. unter das Infektionsschutzgesetz. Deshalb muss sich der Apothekenleiter auch mit der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Klassifizierung der Risiken von Viren und Bakterien auseinandersetzen. Einen Überblick über die Risikogruppen gibt Tabelle 1.
Tabelle 1: Risikogruppen nach BioStoffV | ||
Risikogruppe | Mögliche Erreger | Beurteilung |
1 | Apathogene Erreger | Kein Risiko bei gesunden Personen |
2 | MRSA, Mumps, Herpes, Influenza | Auslöser von Infektionserkrankungen; Prävention bzw. Behandlung möglich; kein Pandemierisiko |
3 und 3** | Dengue-Fieber, FSME, Tbc, Hepatitis B und C, (Influenza**), Corona** | Große Gefahr für die Bevölkerung; **Pandemierisiko vorhanden; Auslöser schwerer Infektionserkrankungen; Prävention bzw. Behandlung möglich |
4 | Ebolaviren | Große Gefahr für die Bevölkerung; Auslöser schwerer Infektionserkrankungen, für die es keine Prävention oder gezielte Therapie gibt |
Aufbereitung von Medizinprodukten
Zur Hygiene gehört auch die Aufbereitung von Medizinprodukten. Wer Leihgeräte wie Babywaagen, Muttermilchpumpen oder elektrische Vernebler bereithält, muss gemäß § 8 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV, www.iww.de/s10989) sicherstellen, dass sich die Geräte vor dem erneuten Verleih in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.
Pflichtenübertragung
In der Apotheke können Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes durch den Apothekenleiter an einen qualifizierten Mitarbeiter übertragen werden. Die sogenannte Pflichtenübertragung ist entsprechend zu dokumentieren. Die Verantwortung bleibt jedoch bei der Apothekenleitung.
Dokumentation und Aufbewahrungsfristen
Alle beschriebenen Vorgänge sind entsprechend zu dokumentieren. Die Aufbewahrungsfristen sind den jeweils zugrunde liegenden Rechtsverordnungen zu entnehmen. Unterlagen nach ApBetrO und MPBetreibV sind z. B. fünf Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrungsfristen von Unterlagen zur Pflichtenübertragung und zum Arbeitsschutz dient Tabelle 2 als Orientierung.
Tabelle 2: Aufbewahrungsfristen ausgewählter Dokumente zum Arbeitsschutz und zur Hygiene in der Apotheke | |
Dokument | Aufbewahrungsfrist |
Pflichtenübertragung | 6 Jahre nach Beendigung |
Gefährdungsbeurteilungen | 10 Jahre nach Beendigung bzw. 10 Jahre, wenn nicht mehr gültig |
Arbeitsmedizinische Unterlagen wie z. B. Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge | 10 Jahre nach letztem Angebot bzw. letzter Vorsorgemaßnahme bzw. 10 Jahre nach dem Tod des Mitarbeiters |
Biostoff-Exposition | 10 Jahre nach Beendigung |
AUSGABE: AH 9/2024, S. 7 · ID: 50049707