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E-Rezept aktuellFriedenspflicht für E-Rezepte: Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag
| Der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) konnten die Friedenspflicht für E-Rezepte in der Zeit vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 durch die „Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V für elektronische Verordnungen“ in der Fassung vom 01.07.2024 nun auf alle gesetzlichen Krankenkassen ausweiten. |
Der Retaxschutz umfasst insbesondere Unklarheiten bei der Angabe der Praxis- bzw. Klinikanschrift, der Arzt- bzw. Pseudoarztnummer, der Standort- bzw. Betriebsstättennummer (BSNR), der Statusangabe des Versicherten sowie der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person und auch das Fehlen der Telefonnummer. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Auch das Fehlen von Wirkstärke, Darreichungsform, Menge oder Packungsgröße darf bei einer ärztlichen Verordnung nicht zu einer Retaxation führen, wenn eine Pharmazentralnummer (PZN) angegeben ist.
AUSGABE: AH 9/2024, S. 1 · ID: 50083647