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Recht kurzOnline-Plattform darf nicht ungefragt Partnerapotheken vorschlagen

Abo-Inhalt09.08.2024722 Min. Lesedauer

| Anbieter telemedizinischer Leistungen dürfen nicht öffentlich – z. B. auf einer Website – auf „Partnerapotheken“ hinweisen, bei denen Patienten ihre Rezepte einlösen können. Dies stellt einen Wettbewerbsverstoß dar (Landgericht [LG] Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2024, Az. 38 O 174/23). |

Die Plattform für dermatologische Fernbehandlungen hatte auf ihrer Website erklärt, dass Nutzer ihre Privatrezepte wahlweise zu sich nach Hause, zu einer Wunschapotheke oder zu einer Partner-Online-Apotheke schicken lassen könnten. Dabei wurden zwei spezifische Online-Apotheken namentlich genannt. Nach Ansicht des LG Düsseldorf verstößt dieses Angebot gegen das in den ärztlichen Berufsordnungen verankerte Zuweisungsverbot. Wer ungefragt eine Partnerapotheke vorschlägt, an die Rezepte übermittelt werden sollen, beschränkt in unzulässiger Weise die Wahlfreiheit der Patienten.

AUSGABE: AH 9/2024, S. 1 · ID: 50116483

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