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VersicherungenSo sichern Apotheken das Kühlgut umfassend ab
| In Apotheken ist es seit jeher ein wichtiges Thema, den Inhalt des Medikamentenkühlschranks abzusichern. Daher weiß jeder Apothekeninhaber zumindest ungefähr, welche Werte sich im Kühlschrank befinden. Doch leider ist die Absicherung des Kühlguts meist nicht annähernd so umfassend, wie sie sein sollte, und die Einschätzung der Werte häufig zu niedrig. |
Korrekte Ermittlung der Versicherungssumme
Der erste Schritt bei der Überprüfung der versicherten Werte ist daher die korrekte Ermittlung der Versicherungssumme. Denn entscheidend für die richtige Absicherung ist der maximal mögliche Schadenswert. Nicht erst seit Apotheken auch teure und kühlpflichtige Hämophilie-Medikamente liefern, kommen schnell hohe Summen zusammen. Daher ist es wichtig, den Höchstwert des Kühlguts in der Jahresspitze richtig einzuschätzen.
Merke | Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die Kühlschränke in der Apotheke, sondern auch außerhalb der Apotheke gelagerte Arzneimittel, beispielsweise in Arztpraxen oder Heimen. Die Werte müssen getrennt nach den jeweiligen Lagerorten erfasst werden. |
Ist die notwendige Höhe der Absicherung bekannt, muss der bestehende Versicherungsvertrag überprüft werden.
Achtung: Versicherungsschutz ist immer eingeschränkt
Im Rahmen einer Werte- oder Inhaltsversicherung für Handels- und Produktionsbetriebe sind temperiert gelagerte Waren i. d. R. ausgeschlossen – es besteht also gar kein Versicherungsschutz. Ein solcher Vertrag sollte in keiner Apotheke bestehen, dennoch sind solche Verträge in Ausnahmefällen noch zu finden. Aber auch die Versicherungskonzepte für Apotheken, bei denen das Kühlgut mitversichert ist, bieten nur einen begrenzten Versicherungsschutz. Je nach Police kann dieser zwischen 5.000 und 100.000 Euro liegen. Die regulären Höchstentschädigungen dürften also, insbesondere bei Apotheken mit hochpreisigen Arzneimitteln, nicht ausreichen. In diesem Fall müssen die Höchstentschädigungen im Versicherungsvertrag angepasst werden. Dies ist gegen Mehrbeitrag problemlos möglich.
Prüfen, wann die Versicherung leistet
Als Nächstes sind die Leistungsauslöser im Versicherungsvertrag zu prüfen, denn viele Versicherungen sehen nur dann einen Schadenersatz vor, wenn die Ursache des Schadens der Ausfall der öffentlichen Stromversorgung ist. Technische Defekte oder der Ausfall der maschinellen Kühleinrichtung sind oft kein Versicherungsfall. Verderben die gekühlt gelagerten Medikamente also aufgrund eines technischen Defekts, eines Ausfalls von Sensoren, eines Blitzschlags oder eines Sicherungsdefekts, können Waren im Wert von mehreren 10.000 oder sogar im Bereich von 100.000 Euro nicht mehr abgegeben werden. Ist dann lediglich der seltene Ausfall des öffentlichen Stromnetzes versichert, muss die Apotheke den Schaden selbst tragen.
Technische Voraussetzungen müssen stimmen
Ist nun die notwendige Versicherungssumme ermittelt, die Höhe der Absicherung angepasst und sind die Leistungsauslöser im Versicherungsvertrag umfassend vereinbart, ist zu überprüfen, welche Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sein müssen. Viele Versicherungen bieten nämlich nur dann Versicherungsschutz, wenn die Medikamente in einem entsprechenden Medikamentenkühlschrank gelagert werden. Nur wenige Versicherer bieten auch bei Lagerung in einem normalen Kühlschrank Schutz. Dieser Schutz ist dann aber, falls überhaupt vorhanden, stark eingeschränkt. Und nicht jeder „Medikamentenkühlschrank“ ist auch ein Medikamentenkühlschrank im Sinne der Versicherer.
Die Lagerung von Medikamenten sollte daher immer in einem Medikamentenkühlschrank erfolgen, der der DIN 13277 (früher DIN 58345) entspricht. Die Einhaltung der DIN-Norm muss vom Hersteller auf dem Gerät bestätigt werden. Äußere Erkennungsmerkmale eines solchen Kühlschranks sind z. B.
- die Temperaturmessung auch im Nachkommabereich,
- eine revisionssichere Aufzeichnung des Temperaturverlaufs und
- eine Alarmfunktion, die neben einem akustischen Alarm auch SMS oder Pushmails an verantwortliche Personen
versendet. Denn nur so ist sichergestellt, dass ein Alarm auch dann ankommt, wenn nachts oder am Wochenende kein Personal in der Apotheke ist.
Außerdem sollten die Geräte regelmäßig gewartet und ausgetauscht werden, wenn sich Mängel zeigen oder die Geräte „in die Jahre“ kommen.
Heikel: Lagerung von Arzneimitteln außerhalb der Apotheke
Heikel ist die Lagerung von Arzneimitteln außerhalb der Apotheke, z. B. bei Ärzten. Rechtlich ist dies inzwischen eingeschränkt möglich, ein Versicherungsschutz besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Inhaltsversicherung von Apotheken sind lediglich die Waren, Vorräte und Betriebseinrichtungen abgesichert, die sich in den im Versicherungsvertrag genannten Apothekenräumen befinden.
Die Versicherung des Arztes wird im Schadenfall ebenfalls nicht zahlen, da sich die Medikamente rechtlich immer noch im Eigentum der Apotheke befinden und fremdes Eigentum nicht ohne Weiteres in der Inhaltsversicherung des Arztes mitversichert ist. Sollte Versicherungsschutz bestehen, ist dieser auf jeden Fall eingeschränkt. Zudem hat der Apotheker keinen Einfluss auf den Umfang der Absicherung der Arztpraxis. Sich auf die Versicherung des Arztes zu verlassen, ist daher keine Lösung.
Notfallbevorratung von Hämophilie-Medikamenten kann teuer werden Merke | Besonders teuer kann diese Lücke im Versicherungsschutz beispielsweise bei der Notfallbevorratung von Hämophilie-Medikamenten im Rahmen des § 43 Abs. 3a Arzneimittelgesetz (AMG) werden. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf die außerhalb der Apotheke gelagerten Waren ist hier notwendig und sollte mit dem Versicherer ausdrücklich und in angemessener Höhe vereinbart werden. |
Exkurs: Weitere Risiken bei der Lagerung außerhalb der Apotheke
Die Lagerung außerhalb der Apotheke birgt weitere Risiken, die der Apotheker nicht kontrollieren kann:
- Geht ein teures Medikament verloren, ohne dass eingebrochen wurde, liegt ein einfacher Diebstahl vor. Dieser ist praktisch nicht versicherbar, da regelmäßig der Diebstahl nach einem Einbruch versichert ist.
- Nimmt ein Mitarbeiter des Arztes das Medikament mit, handelt es sich streng genommen um eine Unterschlagung. Auch diese ist nicht versichert.
- Lässt sich die Schadenursache nicht nachweisen, muss der Versicherer i. d. R. auch nicht leisten, da der Versicherungsnehmer im Schadenfall beweisbelastet ist.
Beachten Sie | Dieses Problem kann nur gelöst werden, wenn neben der Erweiterung des eigenen Versicherungsschutzes auch das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung der Arzneimittel vertraglich auf die Ärzte übertragen wird.
Vorsicht mit der Außenversicherung!
Häufig wird von den Versicherern bei der Lagerung außerhalb der Apotheke auf die vereinbarte Außenversicherung verwiesen. Diese Außenversicherung wird heute in fast allen Inhaltsversicherungen standardmäßig vereinbart. Sie wurde für den Fall entwickelt, dass Sachen vorübergehend aus den Betriebsräumen ausgelagert werden, etwa um einen Schaden zu beheben. Dementsprechend gilt, dass nur die Sachen versichert sind, die sich vorübergehend in Räumen außerhalb der Apotheke befinden und die wieder in die Apotheke zurückgeholt werden. Dies ist aber bei den extern gelagerten Medikamenten gerade nicht der Fall.
Fazit |
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AUSGABE: AH 7/2024, S. 18 · ID: 49953665