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ApothekenrechtGrundgebühr eines Online-Marktplatzes für Apotheken verstößt nicht gegen das Makelverbot
| Die Erhebung einer Grundgebühr von 399 Euro durch einen Online-Marktplatz für Apotheken verstößt nicht gegen das Makelverbot. Hingegen ist eine umsatzabhängige Transaktionsgebühr für den Verkauf apotheken-, jedoch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel unzulässig (Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2024, Az. 6 U 418/22). |
Sachverhalt
Ein niederländisches Unternehmen betreibt einen Online-Marktplatz, auf dem niedergelassene Apotheken Arzneimittel sowie Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmittel anbieten können. Über die Plattform können Patienten auch Rezepte einlösen und verschreibungspflichtige Medikamente über die teilnehmenden Apotheken beziehen. Für die Nutzung des Marktplatzes verlangt das Unternehmen eine Grundgebühr von 399 Euro. Zusätzlich erhebt es eine Transaktionsgebühr in Höhe von 10 Prozent des Nettoverkaufspreises für Bestellungen von apothekenpflichtigen Produkten. Die Apothekerkammer Nordrhein sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und forderte gerichtlich die Untersagung der Bereitstellung der Plattform zu den genannten Konditionen.
Entscheidungsgründe
Das OLG sah in dem Verlangen einer Nutzungsgebühr von 399 Euro keinen Verstoß gegen das Makelverbot (§ 11 Abs. 1a ApoG). Dieses schließe die Bereitstellung einer digitalen Infrastruktur, über die Apotheken (auch) rezeptpflichtige Medikamente verkaufen können, gegen eine monatliche Gebühr nicht grundsätzlich aus. Die Grundgebühr werde nicht als Vorteil für die Vermittlung von Rezepten gewährt, sondern unabhängig von einzelnen Leistungen erhoben. Anders verhält es sich mit der umsatzabhängigen Transaktionsgebühr. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen § 8 S. 2 ApoG und somit einen Wettbewerbsverstoß. Vereinbarungen, die eine Vergütung für überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausrichten, sind generell unzulässig. Es handelt sich dabei um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, bei dem keine tatsächliche Beeinträchtigung, d. h. keine tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit des Apothekers, nachgewiesen werden muss.
Relevanz für die Praxis
Für Apotheken bringt das Urteil des OLG Karlsruhe wichtige Klarheit. Die Erhebung einer festen Grundgebühr von 399 Euro durch Online-Marktplätze ist rechtlich unbedenklich, sodass Apotheken auch weiterhin digitale Vertriebswege nutzen können. Gleichzeitig schützt das Verbot umsatzabhängiger Transaktionsgebühren die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Apotheken. Apotheken können somit weiterhin von digitalen Plattformen profitieren, solange die Gebührenstrukturen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Apothekern ist zu empfehlen, die Vertragsgestaltungen solcher Marktplätze vorab juristisch überprüfen zu lassen.
AUSGABE: AH 7/2024, S. 15 · ID: 50048629