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ArbeitsrechtBerechtigte Kündigung: Der gefährliche Blick in eine fremde Personalakte

Abo-Inhalt21.06.2024645 Min. LesedauerVon RA Michael Röcken, Bonn

| Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht – vor allem dann nicht, wenn ein Mitarbeiter in fremde Personalakten schaut, Fotos macht und an Kollegen weiterleitet, um diese bei Gehaltsverhandlungen zu unterstützen. Dass dies zu einer Kündigung führen kann, ergibt sich aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Mainz (Urteil vom 13.12.2023, Az. 10 CA 581/23). |

Sachverhalt

Eine Mitarbeiterin einer Apotheke wollte ihre Kollegin, die mit ihrem Gehalt unzufrieden war, bei Gehaltsverhandlungen unterstützen. Sie war der Meinung, dass ihre Kollegen mehr bekämen, wollte dies aber genau wissen. Die Personalakten des Apothekers befanden sich in seinem Büro, waren aber nicht gesondert gesichert. Eine ausdrückliche Anweisung, hier nicht hineinzuschauen, gab es nur von der ehemaligen Inhaberin der Apotheke. So verschaffte sich die hilfsbereite Mitarbeiterin Zugang zu den Personalakten und fotografierte Gehaltsabrechnungen, um Argumente für die Lohnverhandlungen zu haben. Diese verschickte sie per „WhatsApp“, was schließlich herauskam und den Apotheker zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung veranlasste; eine vorherige Abmahnung war nicht erfolgt. Die Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Dem Argument der Klägerin, der Apotheker habe gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, da er die Personalakten nicht gesondert gesichert habe, folgte das Gericht nicht. Es sei für den Apotheker auch nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, da das Vertrauensverhältnis schlussendlich zerstört gewesen sei. Das Gericht sah darin eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahme- und Treuepflicht. Zudem liege ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kollegin vor, deren Personalakte fotografiert worden sei.

Die empfundene Ungerechtigkeit des bestehenden Lohngefüges rechtfertigte dieses Verhalten ebenfalls nicht, sodass die Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung – zu Recht ausgesprochen wurde.

Anmerkung

Die Entscheidung ist folgerichtig und steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur unbefugten Einsichtnahme in vertrauliche Geschäftsunterlagen. Aber: Gelegenheit macht Diebe. Personalakten sollten immer so gesichert werden, dass kein Unbefugter Zugriff darauf hat. Allein aus datenschutzrechtlicher Sicht sollte dies eine Selbstverständlichkeit sein.

AUSGABE: AH 7/2024, S. 16 · ID: 50041932

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