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StrafrechtSchärfere Regeln für den Umgang mit Impfpässen und anderen Gesundheitszeugnissen

Abo-Inhalt20.12.20211443 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

| Aufgrund einer Gesetzeslücke war die Bestrafung von Impfpassfälschern und Nutzern gefälschter Impfpässe bisher kaum möglich. Mit Wirkung zum 24.11.2021 hat der Gesetzgeber das Strafgesetzbuch (StGB) angepasst und die Regeln zum Umgang mit Gesundheitszeugnissen auch für Ärztinnen und Ärzte verschärft. |

Neuregelung setzt früh an

Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er

  • in einem Blanko-Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder
  • einen auf derartige Weise ergänzten Blanko-Impfausweis sich selbst oder einer anderen Person verschafft,

kann nun mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Auch ein Verwahren eines solchen Ausweises ist bereits strafbar. Durch die neuen Regeln können also auch Vorbereitungshandlungen strafbares Verhalten darstellen. Für das gewerbsmäßige Anfertigen von Blanko-Impfpässen oder ein Vorgehen gemeinsam mit anderen als „Bande“ droht das Gesetz gar eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren an.

Strafbares Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Ein Arzt, der aus Gefälligkeit eine Impfung dokumentiert, die nie stattgefunden hat, kann künftig mit einer bis zu zweijährigen Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Allgemein macht sich strafbar, wer ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ ausstellt. Die Strafandrohung gilt auch für andere approbierte Berufsträger. Bei banden- oder gewerbsmäßigem Handeln drohen bis zu fünf Jahren Haft.

Strafbarer Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Privatpersonen wurden für gefälschte Gesundheitszeugnisse bislang kaum belangt. Nun jedoch macht sich jede Person strafbar, die ein unrichtiges Gesundheitszeugnis zur Täuschung im Rechtsverkehr (also etwa für den Besuch eines Restaurants) vorlegt. Auch wer zu Täuschungszwecken einen für einen anderen ausgestellten Impfpass gebraucht oder einem anderen einen nicht für diesen ausgestellten Pass überlässt (oder diese beiden Handlungen auch nur versucht), macht sich strafbar – ebenso wie derjenige, der ein Gesundheitszeugnis ausstellt, ohne dazu befugt zu sein.

Fazit | Gemäß § 275 StGB und dessen Folgeregelungen ist nunmehr nahezu jedes Hantieren mit gefälschten Impfpässen strafbar. Dass ein verwendeter gefälschter Impfpass möglicherweise schon vor der Gesetzesänderung gefälscht wurde, ist unerheblich. Zu erwarten ist, dass die Gerichte in diesem Bereich mit Freiheitsstrafen, zumindest aber mit empfindlichen Geldstrafen arbeiten werden.

AUSGABE: AAA 1/2022, S. 16 · ID: 47904185

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