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DigitalisierungEBM-Nrn. 01648, 01647 und 01431 für das Befüllen der ePA
| Laut einer aktuellen Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom haben zwar erst 0,5 Prozent der Befragten eine elektronische Patientenakte (ePA) in Gebrauch. Allerdings möchten immerhin 76 Prozent der Bevölkerung die ePA nutzen (iww.de/s5817). Nun hat der Bewertungsausschuss beschlossen, wie die Befüllung einer ePA in 2022 abgerechnet werden soll. |
Erstmaliges Befüllen einer ePA
Das erstmalige Befüllen einer ePA mit Befunden, Arztbriefen etc. konnte bis zum 31.12.2021 mit der Pseudo-Nr. 88270 abgerechnet werden (Vergütung: 10 Euro). Seit dem 01.01.2022 wird die Erstbefüllung der ePA mit der neu in den EBM aufgenommenen Nr. 01648 abgerechnet.
EBM-Nr. | Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
01648 | Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte | 89 Punkte (10,03 Euro) |
Wichtig | Die Erstbefüllung kann sektorenübergreifend je Versicherten nur einmal abgerechnet werden. Wenn also beispielsweise ein anderer Vertragsarzt oder ein Krankenhaus bereits Daten auf der ePA angelegt hat, ist die EBM-Nr. 01648 nicht mehr berechnungsfähig.
Ergänzende Datenverarbeitung auf einer ePA
Werden Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext auf einer ePA, die zuvor bereits „erstbefüllt“ wurde, ergänzt, so können hierfür die EBM-Nrn. 01647 bzw. 01431 berechnet werden. Beide Abrechnungspositionen sind im Behandlungsfall nicht neben der EBM-Nr. 01648 berechnungsfähig. Die Nr. 01431 ist für bestimmte Arztfälle ohne Abrechnung der Versichertenpauschale vorgesehen, also Fälle ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) oder APK per Video.
EBM-Nr. | Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
01647 | Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen ... für die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten ... aus dem aktuellen Behandlungskontext ... in der elektronischen Patientenakte – einmal im Behandlungsfall | 15 Punkte (1,69 Euro) |
EBM-Nr. | Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
01431 | Zusatzpauschale zu Gebührenpositionen 01430, 01435 und 01820 ... für die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten ... aus dem aktuellen Behandlungskontext ... in der elektronischen Patientenakte – höchstens viermal im Arztfall | 3 Punkte (0,34 Euro) |
Die Vergütung der Nrn. 01431, 01647 sowie 01648 erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert.
AUSGABE: AAA 1/2022, S. 3 · ID: 47899651