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EBM 2022Neue EBM-Ziffern für Patienten mit Herzinsuffizienz

Abo-Inhalt23.12.20211423 Min. Lesedauer

| Seit dem 01.01.2022 stehen neue Abrechnungspositionen für die Behandlung von Patienten mit Herzinsuffizienz zur Verfügung. Diese neuen EBM-Ziffern, die vom Bewertungsausschuss am 15.12.2021 beschlossen wurden, sind auch für Hausärzte relevant. Mit diesem Beschluss wird eine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom Dezember 2020 über ein Telemonitoring bei Herzinsuffizienz umgesetzt. |

EBM-Nrn. 03325 und 03326 auch für Hausärzte

Die für Hausärzte in Betracht kommenden neuen Abrechnungspositionen betreffen die Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitorings (EBM-Nr. 03325) sowie die Betreuung eines solchen Patienten (EBM-Nr. 03326). Voraussetzung für die Berechnung ist die Behandlung des Patienten im Rahmen des Telemonitorings Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des G-BA als primär behandelnder Arzt (PBA; Beschluss als PDF-Dokument beim G-BA online unter iww.de/s5835).

Das Telemonitoring

Telemonitoring bei Herzinsuffizienz im Sinne der G-BA-Richtlinie ist ein datengestütztes, zeitnahes Management, das grundsätzlich in Zusammenarbeit zwischen dem PBA und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) erfolgt. Für die Umsetzung des Telemonitorings werden entweder

  • kardiale Aggregate – das sind
    • implantable cardioverter defibrillator (ICD),
    • cardiac resynchronization therapy pacemaker (CRT-P) sowie
    • cardiac resynchronization therapy with defibrillation (CRT-D) – oder
  • externe Messgeräte verwendet.

Dabei werden beim Telemonitoring mittels kardialer Aggregate sowohl Daten zur Gerätefunktion als auch medizinische Daten erfasst. Beim Telemonitoring mittels externer Messgeräte werden mindestens das Körpergewicht, die elektrische Herzaktion, der Blutdruck und Informationen zum allgemeinen Gesundheitszustand erfasst.

Die Patientengruppe

Für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz kommen nur Patienten infrage, bei denen vor Beginn des Telemonitorings kumulativ folgende Bedingungen durch die oder den PBA festgestellt wurden:

  • 1. Es liegt eine Herzinsuffizienz nach NYHA-II- oder NYHA-III-Stadium mit einer Ejektionsfraktion < 40 Prozent vor.
  • 2. Der Patient ist Träger eines implantierten kardialen Aggregats (ICD, CRT-P, CRT-D) oder ist im zurückliegenden Jahr wegen kardialer Dekompensation stationär behandelt worden.
  • 3. Die Herzinsuffizienz wird leitliniengerecht behandelt.
  • 4. Es sind keine Faktoren erkennbar, die die Gewährleistung einer Übertragung der Monitoringdaten verhindern oder gefährden oder die das Selbstmanagement des Patienten behindern würden.

Die Indikationsstellung

Die Indikationsstellung für das Telemonitoring rechnen Hausärzte mit der neuen EBM-Nr. 03325 ab. Diese Ziffer ist je vollendete fünf Minuten berechnungsfähig, allerdings höchstens dreimal im Krankheitsfall. Zum Krankheitsfall zählen das aktuelle Quartal sowie die drei Folgequartale.

EBM-Nr.

Leistungslegende

Bewertung

03325

Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz gemäß Nr. 37 Anlage I „Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden“ der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses

Obligater Leistungsinhalt

  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
  • Aufklärung und Beratung zur Teilnahme am Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Schriftliche Übermittlung medizinisch relevanter Informationen an das Telemedizinische Zentrum (z. B. Medikation, anamnestisches Vorliegen der Indikationsvoraussetzungen)

Je vollendete 5 Minuten, höchstens dreimal im Krankheitsfall

65 Punkte

(7,32 Euro)

Die Betreuung

Für die Betreuung des Patienten in Zusammenarbeit mit dem TMZ kann die neue EBM-Nr. 03326 abgerechnet werden, und zwar einmal im Behandlungsfall.

EBM-Nr.

Leistungslegende

Bewertung

03326

Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ) Obligater Leistungsinhalt

  • Kommunikation mit dem verantwortlichen Telemedizinischen Zentrum (TMZ)

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Bestätigung eingehender Warnmeldungen an das TMZ innerhalb von 48 Stunden
  • Information des TMZ über ergriffene Maßnahmen
  • Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Patienten
  • Überprüfung der Indikation zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitorings bei Herzinsuffizienz

Einmal im Behandlungsfall

128 Punkte (14,42 Euro)

Die Vergütung sowohl der EBM-Nr. 03325 als auch der EBM-Nr. 03326 erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert.

AUSGABE: AAA 1/2022, S. 4 · ID: 47903577

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