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EBM & GOÄAbklärung des MRSA-Status in der Arztpraxis – wie abrechnen?

Abo-Inhalt21.12.20211339 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

| Es kommt immer wieder vor, dass Patienten (z. B. vor einer OP) vom Krankenhaus zum Haus- oder Kinderarzt geschickt werden, um den MRSA-Status überprüfen zu lassen. Es stellt sich die Frage, wie die Abrechnung für eine solche Überprüfung erfolgt sowie, bei positivem Befund, die Sanierung. |

Überprüfung des MRSA-Status

Wenn es lediglich um die Frage einer OP-Fähigkeit im Hinblick auf einen Befall mit Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) geht, liegt keine kurative Indikation vor. Es handelt sich vielmehr um eine Untersuchung, die das Krankenhaus eigentlich auf eigene Kosten durchführen muss. So wäre die Untersuchung bei Delegation an einen Vertragsarzt entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 8 Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) auch nicht zulasten der GKV abrechenbar. Entweder schickt der Vertragsarzt den Patienten zurück ins Krankenhaus oder er fordert vom Krankenaus eine Kostenübernahmeerklärung auf Basis der GOÄ an. Das Abrechnungsbeispiel für die Abklärung einer möglichen MRSA-Besiedlung vor einem stationärem Aufenthalt bzw. vor einer OP zeigt die infragekommenden GOÄ-Positionen.

GOÄ-Abrechnungsbeispiel: vorstationäre Abklärung MRSA-Status

GOÄ-Nr.

Leistung

Punkte

Euro (2,3-fach)

1

Beratung

80

10,72

5

Symptomorientierte Untersuchung

80

10,72

298

Abstrichentnahme

40

5,36

70

Kurze Bescheinigung

40

5,36

Zusätzlich Rechnung des Laborarztes!

Sanierung bei positivem MRSA-Befund – Risikopatient

Eine Sanierung bei positivem MRSA-Befund ist bei GKV-Patienten nur bei sogenannten Risikopatienten möglich. Die Definition, wer als Risikopatient gilt, findet sich in EBM-Abschnitt 30.12, Allg. Best. Nr. 3 (siehe Kasten Definition „MRSA-Risikopatient“).

Bei solchen Risikopatienten erfolgt die Sanierung gemäß den EBM-Nrn. 30940 bis 30952. Der labormedizinische Nachweis des Erregers wird durch den Laborarzt mit den EBM-Nrn. 30954 und 30956 abgerechnet.

Merke | Für die Abrechnung der EBM-Nrn. 30940 bis 30952 ist eine Genehmigung der zuständigen KV erforderlich!

Definition „MRSA-Risikopatient“

Ein MRSA-Risikopatient muss in den letzten sechs Monaten stationär (mindestens vier zusammenhängende Tage Verweildauer) behandelt worden sein und zusätzlich die folgenden Risikokriterien erfüllen:

  • Patient mit positivem MRSA-Nachweis in der Anamnese

und/oder

  • Patient mit chronischer Pflegebedürftigkeit (Vorliegen eines Pflegegrads) und einem der nachfolgenden Risikofaktoren:
    • Antibiotikatherapie in den zurückliegenden 6 Monaten,
    • liegende Katheter (z. B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde, Trachealkanüle),

und/oder

  • Patient mit Hautulkus, Gangrän, chronischer Wunde und/oder tiefer Weichgewebeinfektion

und/oder

  • Patient mit Dialysepflichtigkeit.

Positiver MRSA-Status – kein Risikopoatient

Wird ein positiver MRSA-Befund bei einem Nicht-Risikopatienten gemäß EBM-Definition festgestellt, bleibt nur die private Behandlung und Liquidation.

Entsprechend dem individuellen Aufwand pro Sitzung kommen dabei die Nrn. 1 oder 3 GOÄ in Betracht, zusätzlich evtl. die Nrn. 5 oder 7 GOÄ. Bei kognitiven Einschränkungen des Patienten wäre hier auch die Nr. 4 GOÄ abrechenbar. Erforderliche Abstriche können mit der Nr. 298 GOÄ abgerechnet werden, ein mögliches Konsil, z. B. mit dem Laborarzt, mit der Nr. 60 GOÄ.

Potenzielle GOÄ-Ziffern zur MRSA-Sanierung bei Nicht-Risikopatienten

GOÄ-Nr.

Leistung

Punkte

Euro (2,3-fach)

1

Beratung, auch telefonisch

80

10,72

3

Eingehende Beratung, auch telefonisch

150

20,11

4

Fremdanamnese, Unterweisung und Führung

220

29,49

5

Symptomorientierte Untersuchung

80

10,72

7

Untersuchung eines Organbereiches

160

21,45

60

Konsil

120

16,09

298

Abstrichentnahme

40

5,36

Praxistipp | Untersuchungen auf Wunsch des Krankenhauses können durchaus vom Vertragsarzt vorgenommen werden. Es sollte aber immer vorher geprüft werden,

  • ob es kurative und medizinisch erforderliche Leistungen sind oder
  • ob es sich um Sicherheitsabwägungen des Krankenhauses handelt.

Im letzteren Fall wären die Untersuchungen dem Krankenhaus nach vorheriger Kostenübernahmeerklärung privat in Rechnung zu stellen.

AUSGABE: AAA 1/2022, S. 7 · ID: 47895031

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