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EBM 2022Neue Nr. 01480 für die Beratung zur Organspende

Abo-Inhalt23.12.2021489 Min. Lesedauer

| Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat am 15.12.2021 eine Regelung aus dem Transplantationsgesetz (TPG) umgesetzt. Es geht um die Abrechnung der Beratung über Organ- und Gewebespenden durch Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner, die ab dem 01.03.2022 möglich wird. |

Extrabudgetäre Vergütung für Beratung zur Organ- und Gewebespende

Ab März 2022 können ausschließlich Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner ihre Patienten über Organ- und Gewebespenden beraten. Die Abrechnung erfolgt mit der neu in den EBM aufgenommenen Nr. 01480. Die Nr. 01480 ist alle zwei Kalenderjahre berechnungsfähig, allerdings nur bei Versicherten ab dem 14. Lebensjahr. Die Prüfzeit beträgt fünf Minuten im Tages- und Quartalsprofil. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

EBM-Nr.

Leistungslegende

Bewertung

01480

Beratung über Organ-/Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG

Obligater Leistungsinhalt

  • Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt
  • Beratung über Organ-/Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG

Fakultativer Leistungsinhalt

  • Aushändigung von Aufklärungsunterlagen
  • Aushändigung eines Organspendeausweises
  • Übertragung der Information, dass ein Organspendeausweis vorhanden ist, auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) des Patienten

65 Punkte

(7,32 Euro)

Hintergrund und Beratungsinhalt

Durch das Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 16.03.2020 wurde das TPG mit Wirkung zum 01.03.2022 geändert. Nach § 2 Abs. 1a TPG sollen Hausärzte ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Erklärung zu einer Organ- und Gewebeentnahme abgeben, ändern und widerrufen und mit Vollendung des 14. Lebensjahres einer Organ- und Gewebeentnahme widersprechen können. Bei Bedarf sollen sie diese Patienten über die Organ- und Gewebespende beraten.

Merke | Die Beratung umfasst insbesondere

  • 1. die Möglichkeiten der Organ-/Gewebespende,
  • 2. die Voraussetzungen für eine Organ-/Gewebeentnahme bei toten Spendern, einschließlich der Bedeutung einer ab- gegebenen Erklärung zur Organ-/Gewebespende und des Entscheidungsrechts der nächsten Angehörigen,
  • 3. die Bedeutung der Organ-/Gewebeübertragung im Hinblick auf den für kranke Menschen möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen/Geweben einschließlich von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln und
  • 4. die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ-/Gewebespende im Register abzugeben.

Dabei soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende besteht. Die Beratung muss ergebnisoffen sein. Für die Beratung hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung den Arztpraxen geeignete Aufklärungsunterlagen sowie Organspendeausweise zur Verfügung zu stellen.

AUSGABE: AAA 1/2022, S. 6 · ID: 47900228

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